Die drei häufigsten Fehler bei der Gesamt-GdB-Bildung

Wer mehrere Erkrankungen hat und einen enttäuschenden Bescheid bekommt, sucht den Fehler meist an der falschen Stelle. Nicht die Rechenmethode ist das Problem, sondern das, was das Amt zum Rechnen hatte.

Vorweg: die Methode selbst ist selten falsch

Der häufigste Reflex nach einem Bescheid lautet: Da wurde falsch gerechnet, 30 plus 30 sind schließlich 60. Dieser Angriff geht praktisch immer ins Leere, denn § 152 Abs. 3 SGB IX schreibt die Gesamtschau ausdrücklich vor, und die Versorgungsmedizinischen Grundsätze verbieten die Addition. Wer im Widerspruch damit argumentiert, verschenkt seine beste Munition an einem Punkt, an dem er nicht gewinnen kann. Die drei Stellen, an denen sich wirklich etwas holen lässt, sind andere.

Fehler 1: Eine Erkrankung taucht gar nicht auf

Das klingt banal, ist aber der mit Abstand häufigste Grund für zu niedrige Bescheide. Im Feststellungsbescheid steht eine nummerierte Liste der anerkannten Gesundheitsstörungen. Vergleichen Sie diese Liste mit Ihrer tatsächlichen Krankengeschichte. Fehlt etwas, hat das meist einen von drei Gründen: Sie haben die Erkrankung im Antrag nicht angegeben, Sie haben den behandelnden Arzt nicht benannt, oder der Arzt hat auf die Anfrage des Amts nicht geantwortet.

Gerade der dritte Fall wird unterschätzt. Praxen sind überlastet, Befundanfragen von Versorgungsämtern haben keine Priorität, und wenn nach zwei Erinnerungen nichts kommt, entscheidet das Amt ohne diesen Befund. Auf dem Papier sieht der Bescheid dann sauber aus, tatsächlich fehlt ein ganzer Baustein. Die Akteneinsicht nach § 25 SGB X zeigt, welche Berichte eingegangen sind und welche nicht.

Fehler 2: Der Einzelwert liegt am unteren Rand der Spanne

Die Grundsätze geben für die meisten Erkrankungen Spannen vor, etwa 30 bis 40 für stärker behindernde psychische Störungen. Wo innerhalb dieser Spanne der Fall landet, ist eine Bewertungsentscheidung, und Bewertungsentscheidungen fallen ohne aussagekräftige Befunde regelmäßig konservativ aus. Ein Arztbrief, der die Diagnose nennt, die Medikation auflistet und mit Wiedervorstellung in drei Monaten endet, trägt den unteren Rand. Ein Bericht, der beschreibt, was die Person im Alltag nicht mehr schafft, trägt den oberen.

Der Vergleich ist schnell gemacht: Einzelwerte aus dem Bescheid neben die Spannen aus der GdB-Tabelle legen. Liegen mehrere Werte konsequent unten, ist das der Ansatzpunkt, und zwar nicht mit Empörung, sondern mit nachgereichten Befunden, die die Funktionseinschränkungen belegen.

Fehler 3: Die Wechselwirkung wurde nicht gewürdigt

Die Gesamtschau soll berücksichtigen, ob sich Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken. Betrifft eine zweite Erkrankung einen ganz anderen Lebensbereich, überschneiden sich die Auswirkungen kaum, und der Gesamtwert muss steigen. Klassisch ist die Kombination aus einem orthopädischen Leiden und einer psychischen Erkrankung: Wer wegen chronischer Schmerzen ohnehin eingeschränkt ist und zusätzlich unter einer Depression leidet, verliert Teilhabe in zwei Richtungen.

In der versorgungsärztlichen Stellungnahme steht, wie das Amt die Gesamtbildung begründet hat. Oft findet sich dort nur ein Satz, etwa dass die weiteren Gesundheitsstörungen keine wesentliche Verschlechterung des Gesamtbildes bewirken. Genau dieser Satz ist angreifbar, wenn die betroffenen Bereiche erkennbar auseinanderliegen. Formulieren Sie im Widerspruch konkret, welche zusätzliche Einschränkung aus der zweiten Erkrankung folgt und warum sie nicht in der ersten aufgeht.

Ein Fall zum Vergleichen

Ein typisches Beispiel aus der Praxis, leicht verallgemeinert: Bescheid mit Gesamt-GdB 40, darin ein Wirbelsäulenleiden mit Einzelwert 30 und ein Kniegelenksschaden mit 20. Nicht aufgeführt: eine seit zwei Jahren behandelte depressive Störung, weil der Antrag nur die orthopädischen Diagnosen nannte und die Psychotherapeutin nicht als Behandlerin angegeben war.

Rechnerisch ist der Bescheid korrekt: Zwei Beeinträchtigungen aus demselben Funktionsbereich Bewegung überschneiden sich, aus 30 und 20 werden plausibel 40. Angreifbar ist er trotzdem, weil eine ganze Beeinträchtigung aus einem anderen Lebensbereich fehlt. Wird die depressive Störung mit einem Einzelwert von 30 nachgemeldet und mit Befunden belegt, liegt die 50 in realistischer Reichweite, weil sich psychische und körperliche Einschränkungen kaum überlagern. Der entscheidende Schritt war hier keine juristische Finesse, sondern eine vollständige Behandlerliste.

Das Prüfschema in vier Schritten

  • Liste der anerkannten Gesundheitsstörungen mit Ihrer Krankengeschichte abgleichen. Fehlt etwas?
  • Jeden Einzelwert gegen die Spanne aus den Grundsätzen halten. Liegen die Werte unten?
  • Akteneinsicht anfordern und die versorgungsärztliche Stellungnahme lesen. Welche Befunde lagen vor, wie wurde die Gesamtbildung begründet?
  • Prüfen, ob Beeinträchtigungen aus verschiedenen Lebensbereichen zusammentreffen, deren Zusammenwirken zu knapp bewertet wurde.

Trifft mindestens einer dieser Punkte zu, hat ein Widerspruch Substanz. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids, zur Fristwahrung genügt ein Zweizeiler ohne Begründung. Und wer die eigene Konstellation vorher grob einschätzen will, kann sie im GdB-Rechner durchspielen.

Die häufigsten Fehler bei der Bildung des Gesamtwerts lassen sich mit diesem Schema in einer knappen Stunde finden. Diese Stunde entscheidet oft darüber, ob sich ein Widerspruch überhaupt lohnt.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Lohnt sich ein Widerspruch wegen zehn Punkten?

Das hängt davon ab, welche Schwelle dahinter liegt. Von 40 auf 50 lohnt es fast immer, weil der gesamte Katalog der Schwerbehindertenrechte daran hängt. Von 60 auf 70 geht es dagegen im Wesentlichen um den Steuerpauschbetrag, dann sollte man Aufwand und Ertrag ehrlich abwägen.

Wie komme ich an die versorgungsärztliche Stellungnahme?

Über einen formlosen Antrag auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X beim Versorgungsamt. Bitten Sie ausdrücklich um Übersendung von Kopien, dann müssen Sie nicht persönlich erscheinen. Manche Ämter berechnen eine geringe Kopiergebühr.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.