Der Schwerbehindertenausweis

Der Ausweis ist das zentrale Dokument für alle Nachteilsausgleiche. Hier steht, wer ihn bekommt, wie der Antrag abläuft, was die Farben und Eintragungen bedeuten und wie Verlängerung und Ersatz funktionieren.

Wer den Ausweis bekommt

Den Schwerbehindertenausweis erhält, wer einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 hat und seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland. Ausgestellt wird er vom Versorgungsamt, in manchen Bundesländern heißt die Behörde Amt für Soziale Angelegenheiten, Landratsamt oder Kommunaler Sozialverband. Der Ausweis selbst kostet nichts.

Er ist seit 2015 eine Plastikkarte im Scheckkartenformat mit Lichtbild. Ältere Papierausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum. Auf der Karte stehen der GdB, die Merkzeichen, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer, auf Wunsch auch ein Hinweis in englischer Sprache für Auslandsreisen und die Bezeichnung in Brailleschrift.

Grün oder grün-orange: was die Farben bedeuten

Der Standardausweis ist einfarbig grün. Einen grün-orangen Ausweis mit dem halbseitigen Flächenaufdruck bekommen Menschen, die die Voraussetzungen für die Freifahrt im Nahverkehr erfüllen, also mit den Merkzeichen G, aG, H, Gl oder Bl. Erst dieser Aufdruck zusammen mit dem Beiblatt und der Wertmarke berechtigt zur kostenlosen Nutzung von Bussen und Bahnen im Nahverkehr. Die Wertmarke kostet derzeit 91 Euro im Jahr, für bestimmte Gruppen ist sie kostenlos, unter anderem bei den Merkzeichen H und Bl sowie beim Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung.

So läuft der Antrag ab

Der Weg zum Ausweis führt über den Feststellungsantrag beim Versorgungsamt. In den meisten Bundesländern geht das inzwischen online, klassisch per Formular geht es überall. Der Ablauf in Kurzform:

  • Antrag stellen und dabei alle Erkrankungen angeben, auch die vermeintlich kleinen. Für den Gesamt-GdB kann jede belegte Beeinträchtigung zählen.
  • Behandelnde Ärztinnen und Ärzte benennen und von der Schweigepflicht entbinden, oder besser: aktuelle Befundberichte gleich selbst beilegen. Das beschleunigt das Verfahren oft um Wochen.
  • Gewünschte Merkzeichen ausdrücklich ankreuzen und begründen.
  • Das Amt wertet die Unterlagen versorgungsärztlich aus und erlässt einen Feststellungsbescheid. Eine persönliche Untersuchung ist die Ausnahme, entschieden wird fast immer nach Aktenlage.
  • Bei einem GdB ab 50 fordert das Amt ein Lichtbild an und stellt den Ausweis aus.

Die Bearbeitung dauert je nach Bundesland und Aktenlage üblicherweise drei bis sieben Monate. Eine ausführliche Anleitung mit Tipps zu den Befunden steht auf der Seite Ausweis beantragen.

Gültigkeit und Verlängerung

Der Ausweis wird in der Regel für längstens fünf Jahre ausgestellt, bei absehbar dauerhaften Beeinträchtigungen auch unbefristet. Eine Befristung des Ausweises ist übrigens nicht dasselbe wie eine Befristung des GdB: Läuft nur die Karte ab, wird sie auf Antrag ohne neue medizinische Prüfung verlängert, zweimal ist das ohne Weiteres möglich, danach gibt es eine neue Karte. Ist dagegen der GdB selbst auf Zeit festgestellt, etwa während einer Heilungsbewährung, prüft das Amt zum Ablauf neu.

Wie die Verlängerung abläuft, steht auf einer eigenen Seite. Kümmern Sie sich rechtzeitig, etwa drei Monate vor Ablauf, denn ein abgelaufener Ausweis wird von Arbeitgebern, Finanzämtern und Verkehrsunternehmen nicht mehr akzeptiert, auch wenn der GdB unverändert fortbesteht. Details unter Ausweis verlängern.

Verlust, Diebstahl, Namensänderung

Bei Verlust oder Diebstahl stellt das Versorgungsamt auf formlosen Antrag einen Ersatzausweis aus, meist genügt ein kurzes Schreiben mit neuem Lichtbild. Dasselbe gilt bei Namensänderung oder wenn die Karte unbrauchbar geworden ist. Das verlorene Beiblatt mit Wertmarke wird dagegen nur ersetzt, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird, hier lohnt bei Diebstahl eine polizeiliche Anzeige als Nachweis.

Der Ausweis im Alltag: vorzeigen, nicht abgeben

Ein praktischer Punkt, der immer wieder zu Diskussionen führt: Niemand außer den Behörden darf den Ausweis einbehalten. Kontrolleure im Nahverkehr, Kassenpersonal oder Veranstalter dürfen ihn sich zeigen lassen, mehr nicht. Kopien müssen Sie ebenfalls nicht aus der Hand geben, auch nicht dem Arbeitgeber. Dem genügt die einmalige Vorlage, in der Personalakte landet dann ein Vermerk. Und noch etwas: Die Nutzung der Vergünstigungen ist freiwillig. Wer an der Museumskasse den vollen Preis zahlen möchte, ohne den Ausweis zu zücken, darf das selbstverständlich tun.

Auf Reisen empfiehlt es sich, zusätzlich den Feststellungsbescheid oder eine Kopie mitzuführen, falls die Karte verloren geht. Ein Foto des Ausweises auf dem Handy ist als Gedächtnisstütze nützlich, ersetzt das Original bei Kontrollen aber nicht.

Muss ich den Ausweis überhaupt beantragen?

Nein, es gibt keine Pflicht. Manche verzichten bewusst, etwa aus Sorge vor Nachteilen bei der Jobsuche. Bedenken sollte man dabei: Die Feststellung des GdB ist von der Beantragung des Ausweises getrennt, und dem Arbeitgeber gegenüber besteht keine allgemeine Offenlegungspflicht. Der Ausweis in der Schublade verpflichtet zu nichts, er ermöglicht nur. Wer ihn nicht vorzeigt, für den existiert er im Alltag schlicht nicht.

Die Vorteile hängen dabei nicht am Ausweis selbst, sondern an GdB und Merkzeichen. Die Karte ist das Beweismittel, nicht die Anspruchsgrundlage.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Gilt der Schwerbehindertenausweis auch im Ausland?

Der Ausweis ist ein deutsches Dokument, der Status wird im Ausland nicht automatisch anerkannt. Viele Einrichtungen in der EU gewähren aber freiwillig Ermäßigungen, dafür hilft der englischsprachige Zusatz auf der Karte. Die EU arbeitet an einem europäischen Behindertenausweis, der die gegenseitige Anerkennung von Ermäßigungen erleichtern soll.

Kann ich den Ausweis schon mit dem Bescheid nutzen?

Für viele Zwecke ja. Der Feststellungsbescheid weist die Schwerbehinderteneigenschaft ebenso nach wie der Ausweis, etwa gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Finanzamt. Verkehrsunternehmen verlangen für die Freifahrt allerdings den Ausweis mit Beiblatt und Wertmarke, hier hilft der Bescheid allein nicht weiter.

Wird der Ausweis automatisch verlängert?

Nein, Sie müssen die Verlängerung selbst beantragen, das Amt erinnert nicht zuverlässig daran. Stellen Sie den Antrag etwa drei Monate vor Ablauf. Läuft nur die Karte ab, geschieht die Verlängerung ohne neue medizinische Prüfung.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.