Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze

Hinter jedem GdB-Bescheid steht dasselbe Regelwerk: die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung. Wer weiß, wie es aufgebaut ist und wie man darin liest, kann jeden Bescheid selbst nachprüfen.

Was das Regelwerk ist und woher es kommt

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, kurz VersMedV. Sie lösten 2009 die bis dahin geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit ab, die nur eine Verwaltungsvorschrift waren. Der entscheidende Unterschied: Als Rechtsverordnung sind die Grundsätze für alle Versorgungsämter verbindlich und von den Sozialgerichten voll überprüfbar. Erlassen und fortgeschrieben werden sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, beraten durch einen ärztlichen Sachverständigenbeirat. Das Dokument umfasst rund 190 Seiten, ist frei zugänglich und kostenlos als PDF verfügbar.

Der Aufbau in zwei Teilen

Teil A enthält die allgemeinen Grundsätze: Was ein GdB überhaupt misst, dass er unabhängig vom Beruf gilt, dass in Zehnerschritten bewertet wird, wie Schmerzen einfließen, wie mit Heilungsbewährung umzugehen ist und, besonders wichtig, die Regeln für die Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Beeinträchtigungen. Wer den eigenen Bescheid verstehen will, liest Teil A einmal ganz, es sind nur wenige Seiten und sie erklären die Logik hinter allem.

Teil B ist der Katalog, gegliedert nach Organsystemen und Krankheitsgruppen, von Nr. 1 Kopf und Gesicht über Nr. 3 Nervensystem und Psyche, Nr. 8 Atmung, Nr. 9 Herz und Kreislauf, Nr. 10 Verdauung, Nr. 15 Stoffwechsel bis Nr. 18 Haltungs- und Bewegungsorgane. Dort finden Sie zu praktisch jeder Erkrankung Werte oder Wertespannen. Teil C und D behandeln Sonderfragen des sozialen Entschädigungsrechts und die Merkzeichen.

Wie man darin liest

Drei Leseregeln helfen gegen die häufigsten Missverständnisse. Erstens: Fast überall stehen Spannen, keine festen Zahlen. Wo Ihr Fall in der Spanne landet, entscheidet die dokumentierte Auswirkung, nicht die Diagnose. Zweitens: Die Grundsätze beschreiben Funktionsbeeinträchtigungen, nicht Krankheitsnamen. Wer nach seiner Diagnose sucht und nichts findet, sucht falsch, gesucht werden muss nach der Funktionsstörung, also nach Bewegungseinschränkung, Leistungsminderung, Anfallshäufigkeit. Drittens: Der GdB ist unabhängig vom ausgeübten Beruf. Dass eine Handverletzung eine Pianistin härter trifft als einen Büroangestellten, spielt für den GdB keine Rolle, dafür sind andere Systeme zuständig.

Wie die Ämter damit arbeiten

Der versorgungsärztliche Dienst des Versorgungsamts wertet die eingegangenen Befundberichte aus und ordnet jede festgestellte Gesundheitsstörung einer Position in Teil B zu, mit einem Einzel-GdB. Anschließend bildet er nach den Regeln aus Teil A den Gesamt-GdB. Das Ergebnis dieser Zuordnung steht in der versorgungsärztlichen Stellungnahme, die Sie über die Akteneinsicht nach § 25 SGB X anfordern können. Genau dieses Dokument ist der Schlüssel für jeden Widerspruch: Es zeigt, welcher Befund zu welcher Position und zu welchem Wert geführt hat, und damit auch, wo die Bewertung angreifbar ist.

So nutzen Sie das Regelwerk selbst

Ein praktischer Ablauf für alle, die ihren Bescheid prüfen wollen. Schritt eins: Bescheid nehmen und die Liste der anerkannten Gesundheitsstörungen mit Einzel-GdB herausschreiben. Schritt zwei: Für jede Position die passende Nummer in Teil B aufschlagen und die dort genannte Spanne notieren. Schritt drei: Prüfen, ob der zugeordnete Einzelwert im unteren, mittleren oder oberen Bereich der Spanne liegt, und die eigenen Befunde dagegenhalten. Schritt vier: Mit Teil A die Bildung des Gesamt-GdB nachvollziehen, insbesondere die Frage, ob Beeinträchtigungen aus verschiedenen Lebensbereichen ausreichend gewürdigt wurden.

Wer so vorgeht, kommt in einer knappen Stunde zu einer belastbaren Einschätzung, ob ein Widerspruch Substanz hat. Und man verhandelt anschließend auf Augenhöhe: Ein Widerspruch, der auf Teil B Nr. 18.9 verweist und erklärt, warum die dokumentierten Befunde die obere Hälfte der Spanne tragen, wird anders gelesen als einer, der nur Unzufriedenheit ausdrückt.

Grenzen des Regelwerks

Nicht jede Erkrankung steht drin, gerade neuere Krankheitsbilder fehlen. Dann gilt die Analogiebewertung: Das Amt sucht die im Regelwerk beschriebene Funktionsbeeinträchtigung, die dem Fall am nächsten kommt, und bewertet entsprechend. Diese Analogien sind ein klassischer Streitpunkt vor den Sozialgerichten, denn die Wahl der Vergleichsposition entscheidet über den Wert. Und wie jedes Regelwerk hinkt die Verordnung dem medizinischen Fortschritt hinterher, Änderungsverordnungen kommen unregelmäßig. Maßgeblich ist immer die Fassung zum Zeitpunkt der Entscheidung. Wer sich auf eine bestimmte Position beruft, sollte deshalb prüfen, ob sie in der aktuellen Fassung noch so steht, unsere GdB-Tabelle gibt die üblichen Spannen wieder und nennt jeweils den Stand.

Versorgungsmedizinische Bewertung heißt am Ende immer dasselbe: Funktionsbeeinträchtigung statt Diagnose. Wer diesen Satz verinnerlicht, versteht neun von zehn Bescheiden auf Anhieb.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Wo bekomme ich die Versorgungsmedizinischen Grundsätze?

Kostenlos als PDF beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, außerdem sind der Verordnungstext und die Anlage über die Gesetzesportale des Bundes frei abrufbar. Eine gedruckte Ausgabe gibt es im Buchhandel, für den Hausgebrauch reicht die digitale Fassung völlig.

Sind die Grundsätze für das Versorgungsamt bindend?

Ja, als Rechtsverordnung sind sie verbindlich, das Amt kann nicht frei davon abweichen. Die Sozialgerichte überprüfen die Anwendung vollständig. Spielräume bestehen nur innerhalb der vorgegebenen Wertespannen und bei der Bildung des Gesamt-GdB.

Meine Erkrankung steht nicht drin. Was nun?

Dann wird analog bewertet, also nach der ähnlichsten beschriebenen Funktionsbeeinträchtigung. Für den Antrag heißt das: Beschreiben Sie die Auswirkungen so konkret wie möglich, damit die Zuordnung passt. Im Streitfall lohnt der Blick in die Sozialgerichtsrechtsprechung zu vergleichbaren Krankheitsbildern.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.