Widerspruch und Klage gegen den GdB-Bescheid

Rund ein Drittel aller Widersprüche in GdB-Verfahren hat zumindest teilweise Erfolg. Wer die Monatsfrist wahrt, die Akte liest und gezielt Befunde nachlegt, hat gute Karten. So gehen Sie vor.

Erster Schritt: die Frist sichern

Gegen den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Lassen Sie sie verstreichen, wird der Bescheid bestandskräftig und die Feststellung ist damit erstmal entgültig. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr, darauf verlassen sollte man sich aber nie.

Der wichtigste Kniff gleich zu Beginn: Sie müssen den Widerspruch nicht sofort begründen. Ein Zweizeiler genügt, um die Frist zu wahren: Widerspruch gegen den Bescheid vom soundso, Aktenzeichen soundso, die Begründung folgt. Ein fertiges Muster zum Abtippen steht unter Formulare und Muster. Damit verschaffen Sie sich Zeit, Befunde zu sammeln und die Akte einzusehen, ohne unter Druck zu formulieren. Schicken Sie das Schreiben nachweisbar, per Einwurfeinschreiben oder über das Online-Portal des Amts.

Zweiter Schritt: die Akte lesen

Nach § 25 SGB X haben Sie das Recht auf Einsicht in Ihre Verwaltungsakte, wie das praktisch abläuft, steht im Blog unter Akteneinsicht beim Versorgungsamt. Fordern Sie insbesondere die versorgungsärztliche Stellungnahme an, denn dort steht, wie der ärztliche Dienst Ihre Befunde bewertet und den Gesamt-GdB gebildet hat. Beim Lesen achten Sie auf drei Dinge: Welche Befunde lagen überhaupt vor, sind alle Erkrankungen mit einem Einzel-GdB bewertet, und wie wurde das Zusammenwirken begründet. Erstaunlich oft zeigt sich, dass ein wichtiger Arztbrief nie angefordert wurde oder eine Erkrankung schlicht fehlt. Genau da setzt die Begründung an.

Dritter Schritt: die Begründung aufbauen

Eine gute Widerspruchsbegründung ist kein Gefühlsbericht, sondern eine Gegenüberstellung: Hier die Bewertung des Amts, dort die Befunde und die Maßstäbe der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Bewährt hat sich dieser Aufbau:

  • Konkret benennen, welche Einzel-GdB Sie für zu niedrig halten und warum, mit Verweis auf die einschlägige Spanne aus den Grundsätzen. Die typischen Spannen finden Sie in unserer GdB-Tabelle.
  • Neue oder bislang fehlende Befunde beilegen, idealerweise aktuelle Berichte, die die Alltagseinschränkungen beschreiben, nicht nur Diagnosen auflisten.
  • Fehlende Erkrankungen nachmelden, auch scheinbar kleine. Für die Bildung des Gesamt-GdB kann jede belegte Beeinträchtigung zählen.
  • Falls Merkzeichen abgelehnt wurden: gezielt deren Voraussetzungen mit Befunden unterlegen, etwa eine dokumentierte Gehstrecke für das Merkzeichen G.

Ein Hinweis zur Ehrlichkeit im Verfahren: Übertreibungen fliegen auf und schaden. Die versorgungsärztlichen Gutachter vergleichen Ihre Angaben mit den Befunden, und Widersprüche zwischen beidem sind das häufigste Argument gegen eine Höherstufung.

Ein Risiko, das Sie kennen sollten

Im Widerspruchsverfahren wird der Fall komplett neu geprüft, und das kann theoretisch auch nach unten ausgehen. Hält das Amt den festgestellten GdB im Nachhinein für zu hoch, kann es ihn im Widerspruchsverfahren herabsetzen, muss Sie vorher aber anhören und auf diese Möglichkeit hinweisen. In der Praxis ist das selten, bei einer dünnen Befundlage sollte man das Risiko aber kennen, bevor man wegen zehn Punkten in den Ring steigt. Spätestens an dieser Stelle lohnt der Gang zu einem Sozialverband oder einer Fachanwältin, die die Akte nüchtern einschätzen.

Wenn der Widerspruch scheitert: Klage vor dem Sozialgericht

Weist das Amt den Widerspruch zurück, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben können. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, ein Anwaltszwang besteht nicht, Sie können sich auch selbst vertreten oder durch einen Sozialverband vertreten lassen. Das Gericht holt in aller Regel eigene medizinische Gutachten ein, und genau das ist die eigentliche Chance der Klage: Erstmals schaut ein unabhängiger Gutachter auf den Fall, nicht der ärztliche Dienst des Amts. Nach § 109 SGG können Sie zusätzlich verlangen, dass ein Arzt Ihres Vertrauens gutachterlich gehört wird, müssen die Kosten dafür aber unter Umständen vorschießen.

Sozialgerichtsverfahren dauern, je nach Gericht ein bis zwei Jahre, manchmal länger. Viele Verfahren enden mit einem Vergleich, etwa der Anerkennung eines höheren GdB ab einem bestimmten Datum. Ob sich das Durchhalten lohnt, hängt fast immer an der Frage, ob die 50 erreichbar ist, denn an dieser Schwelle entscheidet sich der Zugang zu den großen Nachteilsausgleichen.

Was ein Widerspruch kostet

Das Widerspruchsverfahren selbst ist kostenfrei. Kosten entstehen erst, wenn Sie Hilfe einkaufen: Sozialverbände wie VdK oder SoVD vertreten ihre Mitglieder für den Mitgliedsbeitrag von grob 100 Euro im Jahr, eine Fachanwältin rechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, wobei eine Rechtsschutzversicherung mit Sozialrechtsbaustein die Kosten oft übernimmt. Gewinnen Sie den Widerspruch, muss das Amt die notwendigen Kosten Ihrer Vertretung erstatten. Für Menschen mit geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe für die außergerichtliche Vertretung und Prozesskostenhilfe für die Klage.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Hat mein Widerspruch aufschiebende Wirkung?

Beim reinen Streit um die Höhe des GdB spielt das kaum eine Rolle, der festgestellte Wert bleibt bis zur Entscheidung bestehen. Relevant wird die aufschiebende Wirkung bei Herabsetzungsbescheiden: Legen Sie dagegen Widerspruch ein, behalten Sie den bisherigen GdB grundsätzlich, bis über den Widerspruch entschieden ist.

Wie lange dauert ein Widerspruchsverfahren?

Je nach Bundesland und Auslastung meist drei bis zwölf Monate. Dauert es ohne zureichenden Grund länger als drei Monate, können Sie theoretisch Untätigkeitsklage erheben. Praktisch beschleunigt es das Verfahren oft mehr, vollständige Befunde nachzureichen und freundlich, aber regelmäßig nachzufragen.

Kann ich den Widerspruch zurücknehmen?

Ja, jederzeit bis zur Entscheidung, formlos und ohne Kostenfolge. Das ist der übliche Ausweg, wenn sich im Verfahren abzeichnet, dass eine Herabsetzung droht. Nach der Rücknahme wird der ursprüngliche Bescheid bestandskräftig, das steht einem späteren Verschlimmerungsantrag mit neuen Befunden aber nicht entgegen.

Brauche ich für die Klage einen Anwalt?

Nein, vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang, und das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Trotzdem ist Vertretung sinnvoll, sobald es um Gutachten und deren Angreifbarkeit geht. Sozialverbände vertreten ihre Mitglieder auch vor Gericht, das ist der günstigste Weg zu professioneller Unterstützung.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.