Der Behinderten-Pauschbetrag: Steuern sparen ohne Belege

Der Pauschbetrag ist der Nachteilsausgleich mit der größten Reichweite: Er gilt schon ab GdB 20, kostet keinen einzigen Beleg und wirkt jedes Jahr aufs Neue. Hier stehen alle Beträge, die Rechenwege und die Kniffe.

Die Beträge nach § 33b EStG

Behinderten-Pauschbeträge pro Jahr
GdBPauschbetrag
20384 €
30620 €
40860 €
501.140 €
601.440 €
701.780 €
802.120 €
902.400 €
1002.840 €
Merkzeichen H, Bl oder TBl7.400 €

Stand der Rechtslage Juli 2026. Der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 Euro gilt unabhängig von der Höhe des GdB und ersetzt die normale Staffel.

Seit der Reform 2021 gibt es die Pauschbeträge ohne Zusatzbedingungen ab GdB 20, die früheren Sonderregeln für niedrige Grade sind Geschichte. Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag: Er gilt in voller Höhe für jedes Jahr, in dem der GdB festgestellt ist, auch wenn die Feststellung erst im Dezember erfolgt. Ändert sich der Grad im Laufe des Jahres, zählt der höchste Wert des Jahres. Und bei rückwirkender Feststellung können auch zurückliegende Steuerjahre noch profitieren, soweit die Bescheide änderbar sind, ein Antrag beim Finanzamt genügt.

So kommt das Geld an: zwei Wege

Weg eins, die Steuererklärung: Der Pauschbetrag wird im Hauptvordruck beziehungsweise der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eingetragen, als Nachweis dient beim ersten Mal der Feststellungsbescheid oder der Ausweis, danach kennt das Finanzamt die Daten. Weg zwei, der Freibetrag beim Lohnsteuerabzug: Über den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung lässt sich der Pauschbetrag als Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen, dann steigt sofort das monatliche Netto, statt dass Sie dem Fiskus bis zur Erklärung einen zinslosen Kredit geben. Der Freibetrag gilt auf Antrag für zwei Jahre.

Was der Pauschbetrag konkret bringt, hängt am persönlichen Steuersatz, überschlagen können Sie das mit dem Steuerrechner. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent bedeutet die 1.140 bei GdB 50 rund 340 Euro Ersparnis im Jahr, die 7.400 beim Merkzeichen H über 2.200 Euro. Wer es genau wissen will, kann es mit unserem Steuerrechner durchspielen.

Pauschbetrag oder Einzelnachweis?

Der Pauschbetrag deckt die laufenden, typischen behinderungsbedingten Kosten ab: Wäsche, Hilfe im Alltag, erhöhter Verschleiß. Statt des Pauschbetrags können Sie die tatsächlichen Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ansetzen, dann allerdings mit zwei Haken: Sie brauchen Belege für alles, und das Finanzamt zieht die zumutbare Belastung ab, je nach Einkommen und Familienstand ein bis sieben Prozent der Einkünfte. Der Einzelnachweis lohnt deshalb nur bei außergewöhnlich hohen Kosten. Wichtig: Einmalige große Posten wie ein behinderungsbedingter Umbau, Krankheitskosten oder eine Haushaltshilfe können Sie zusätzlich zum Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen, der Pauschbetrag sperrt nur die typischen laufenden Kosten.

Die Fahrtkostenpauschale obendrauf

Seit 2021 gibt es zusätzlich die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: 900 Euro im Jahr bei GdB 80, oder bei GdB 70 mit Merkzeichen G, und 4.500 Euro bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H. Sie ersetzt den früheren Einzelnachweis von Fahrten komplett, ein Fahrtenbuch ist weder nötig noch möglich. Technisch ist sie eine außergewöhnliche Belastung, die zumutbare Belastung wird also gegengerechnet, netto bleibt trotzdem regelmäßig ein ordentlicher Betrag übrig.

Kinder und pflegende Angehörige

Der Pauschbetrag eines Kindes mit Behinderung wird auf Antrag auf die Eltern übertragen, wenn das Kind ihn nicht selbst nutzt und Anspruch auf Kindergeld besteht, standardmäßig je zur Hälfte, auf gemeinsamen Antrag auch anders verteilt. Eingetragen wird das in der Anlage Kind. Und wer einen Angehörigen unentgeltlich in dessen oder der eigenen Wohnung pflegt, bekommt zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei den Pflegegraden 4 und 5 oder beim Merkzeichen H der gepflegten Person. Beide Pauschbeträge, der übertragene des Kindes und der eigene Pflege-Pauschbetrag, können nebeneinander stehen.

Wer mit der Tabelle oben und dieser Anleitung arbeitet, kann Jahr für Jahr ohne jeden Aufwand Steuern sparen. Es ist der einzige Nachteilsausgleich, für den Sie nichts weiter tun müssen, als ihn einmal einzutragen.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Gilt der Pauschbetrag auch für Rentner?

Ja, er mindert das zu versteuernde Einkommen unabhängig von dessen Quelle. Rentnerinnen und Rentner, die eine Steuererklärung abgeben, tragen ihn dort ein. Wer mit der Rente unter dem Grundfreibetrag liegt und keine Steuern zahlt, hat allerdings nichts davon, ein Pauschbetrag kann keine Steuer unter null drücken.

Muss ich den Pauschbetrag jedes Jahr neu beantragen?

Nein. Einmal nachgewiesen, berücksichtigt das Finanzamt ihn in den Folgejahren automatisch, solange die Feststellung gilt. Nur bei Änderungen, höherer GdB, neues Merkzeichen, Ablauf einer Befristung, sollten Sie den neuen Bescheid einreichen.

Bekommen beide Ehepartner den Pauschbetrag?

Der Pauschbetrag ist personenbezogen: Jeder Ehepartner mit eigenem GdB erhält seinen eigenen, in der Zusammenveranlagung addieren sich beide. Der Pauschbetrag des einen kann aber nicht auf den anderen übertragen werden, Übertragung gibt es nur von Kindern auf Eltern.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.