GdB 50: was Ihnen jetzt zusteht
Mit einem Grad der Behinderung von 50 gelten Sie als schwerbehindert. Das ist die wichtigste Schwelle im ganzen System, denn hier beginnen Ausweis, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz und die frühere Rente.
Der Statuswechsel: schwerbehindert im Sinne des Gesetzes
Nach § 2 Absatz 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Dieser eine Satz ist der Dreh- und Angelpunkt des gesamten Schwerbehindertenrechts. Fast alle gewichtigen Nachteilsausgleiche, vom Kündigungsschutz bis zur vorgezogenen Altersrente, knüpfen an genau diese Eigenschaft an. Deshalb wird um die Grenze zwischen 40 und 50 in Widerspruchsverfahren auch am häufigsten gestritten.
Wichtig für das Verständnis: Die Rechte entstehen mit der Feststellung des GdB, nicht erst mit dem Ausweis. Der Ausweis ist nur das Beweismittel, mit dem Sie die Schwerbehinderteneigenschaft im Alltag nachweisen. Beantragen sollten Sie ihn trotzdem zügig, denn ohne ihn wird es bei Arbeitgeber, Finanzamt und Verkehrsbetrieben umständlich.
Im Job: Zusatzurlaub und Kündigungsschutz
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage, ausführlich erklärt unter Zusatzurlaub, pro Jahr bei einer Fünftagewoche. Bei anderen Arbeitszeitmodellen wird anteilig gerechnet, wer an vier Tagen arbeitet, bekommt vier Zusatztage. Der Anspruch entsteht auch rückwirkend für das laufende Jahr, wenn die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt wird.
Der besondere Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX bedeutet: Ihr Arbeitgeber braucht für jede Kündigung vorab die Zustimmung des Integrationsamts, in manchen Bundesländern heißt es Inklusionsamt. Das Amt prüft, ob die Kündigung mit der Behinderung zusammenhängt, und versucht oft zuerst, den Arbeitsplatz mit technischen Hilfen oder Zuschüssen zu erhalten. Ein Kündigungsverbot ist das nicht, aber eine spürbare Hürde, und sie verschafft in Verhandlungen über Abfindungen eine bessere Position. Der Schutz greift nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
Eine Frage stellt sich früher oder später jedem: Muss ich dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung überhaupt mitteilen? Grundsätzlich nein, es gibt keine allgemeine Offenbarungspflicht. Wer die Vorteile nutzen will, den Zusatzurlaub etwa oder den Kündigungsschutz im Ernstfall, kommt um die Mitteilung aber praktisch nicht herum. Im laufenden, ungekündigten Arbeitsverhältnis dürfen Sie danach gefragt werden und müssen wahrheitsgemäß antworten, im Bewerbungsgespräch ist die Frage dagegen in aller Regel unzulässig.
Bei der Steuer: 1.140 Euro Pauschbetrag
Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG beträgt bei GdB 50 derzeit 1.140 Euro im Jahr. Er wird ohne Einzelnachweise vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und kann als Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen werden, dann bleibt schon monatlich mehr netto übrig. Alternativ lassen sich tatsächliche behinderungsbedingte Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen, das lohnt sich aber nur, wenn sie nach Abzug der zumutbaren Belastung über dem Pauschbetrag liegen. Alle Beträge und Rechenwege stehen im Ratgeber zum Behinderten-Pauschbetrag, ausrechnen können Sie Ihre Entlastung mit dem Steuerrechner.
Bei der Rente: zwei Jahre früher ohne Abschlag
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erlaubt den abschlagsfreien Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze, für die Jahrgänge ab 1964 also mit 65 statt 67. Voraussetzung sind 35 Jahre Wartezeit und die Schwerbehinderteneigenschaft zum Rentenbeginn. Wer noch früher gehen will, kann das bis zu drei weitere Jahre vorziehen, dann allerdings mit einem Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat, maximal 10,8 Prozent, und dieser Abschlag bleibt dauerhaft. Die Einzelheiten samt Beispielrechnungen finden Sie unter Rente mit Schwerbehinderung.
Was bei GdB 50 noch nicht dabei ist
Zwei Dinge werden bei dieser Stufe regelmäßig überschätzt. Erstens: Freifahrt im Nahverkehr und Parkerleichterungen gibt es nicht mit dem GdB allein, sondern nur mit den passenden Merkzeichen, vor allem G und aG. Ein Ausweis mit GdB 50 ohne Merkzeichen berechtigt weder zur Wertmarke noch zum Behindertenparkplatz. Zweitens: Auch die Kfz-Steuerermäßigung hängt an Merkzeichen, nicht an der Stufe. Welche Voraussetzungen die einzelnen Zeichen haben, steht auf der Seite zu den Merkzeichen.
Was im Berufsalltag sonst noch gilt, von der Mehrarbeitsbefreiung bis zum Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz, steht unter Arbeit und Beruf. Realistisch nutzbar sind daneben die vielen kleinen Vergünstigungen im Alltag: ermäßigter Eintritt in Museen, Schwimmbädern, bei Veranstaltungen, teils Ermäßigungen bei Bahn- und Fernbusanbietern sowie bei manchen Mobilfunk- und Streaminganbietern. Einen Rechtsanspruch gibt es darauf meist nicht, gefragt zu haben schadet aber nie.
Von 40 auf 50: der häufigste Streitfall
Wer einen Bescheid mit GdB 40 bekommt und die Voraussetzungen für 50 erfüllt sieht, sollte die Widerspruchsfrist von einem Monat ernst nehmen. Erfolgversprechend ist der Widerspruch vor allem dann, wenn aktuelle Befunde fehlen, einzelne Erkrankungen gar nicht bewertet wurden oder die Wechselwirkung mehrerer Beeinträchtigungen zu knapp weggekommen ist. Wie Sie das anpacken, steht im Ratgeber Widerspruch und Klage. Alternativ bleibt bei GdB 40 die Gleichstellung, die zumindest den Kündigungsschutz bringt.
Was Ihnen jetzt zusteht, hängt am Ende weniger an der Zahl im Bescheid als daran, dass Sie die Rechte auch tatsächlich geltend machen. Von allein passiert bei keinem einzigen davon etwas.
Häufige Fragen
Gilt der Zusatzurlaub auch rückwirkend?
Ja. Wird die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt, besteht der Anspruch auf Zusatzurlaub für die betroffenen Zeiträume grundsätzlich auch rückwirkend, für vergangene Jahre allerdings nur, soweit er nicht verfallen ist. Melden Sie den Anspruch beim Arbeitgeber deshalb schriftlich an, sobald der Bescheid vorliegt.
Muss ich die Schwerbehinderung in einer Bewerbung angeben?
Nein. Im Bewerbungsverfahren müssen Sie die Schwerbehinderung nicht offenlegen, und die Frage danach ist in aller Regel unzulässig. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Behinderung die vorgesehene Tätigkeit objektiv unmöglich macht. Ob eine Offenlegung taktisch sinnvoll ist, etwa bei öffentlichen Arbeitgebern mit Einladungspflicht, ist eine andere Frage.
Bekomme ich mit GdB 50 automatisch einen Parkausweis?
Nein. Der blaue Parkausweis für Behindertenparkplätze setzt das Merkzeichen aG voraus, also eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Der GdB allein genügt nicht, auch nicht bei 80 oder 100. In einigen Bundesländern gibt es daneben orangefarbene Parkerleichterungen für bestimmte Merkzeichenkombinationen.
Kann der GdB 50 wieder aberkannt werden?
Ja, bei einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustands kann das Amt neu feststellen, häufig nach einer Heilungsbewährung. Es gibt aber Schutzfristen: Die Schwerbehinderteneigenschaft bleibt nach einer Herabsetzung unter 50 noch drei Monate erhalten, damit etwa der Kündigungsschutz nicht abrupt endet.
Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.