Früher in Rente mit Schwerbehinderung

Finanziell ist es der wertvollste Nachteilsausgleich überhaupt: Mit GdB 50 und 35 Versicherungsjahren geht es zwei Jahre früher ohne jeden Abschlag in Rente, auf Wunsch noch früher mit Abschlag. Die Regeln, die Zahlen, die Fallstricke.

Die Voraussetzungen

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat zwei Bedingungen: die Schwerbehinderteneigenschaft, also ein GdB von mindestens 50, zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, und die Wartezeit von 35 Jahren. In die 35 Jahre zählen weit mehr als Arbeitsjahre: Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Pflege von Angehörigen, Zeiten von Arbeitslosigkeit und Krankheit als Anrechnungszeiten, Minijob-Zeiten mit eigenen Beiträgen. Die meisten Erwerbsbiografien erreichen die 35 deutlich früher als gedacht, Klarheit schafft die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung, die man Jahre vor der Rente anstoßen sollte.

Wichtig zum Stichtag: Der GdB 50 muss am Tag des Rentenbeginns vorliegen. Fällt die Schwerbehinderteneigenschaft später weg, etwa nach einer Heilungsbewährung, bleibt die einmal bewilligte Rente unangetastet. Umgekehrt gilt: Wer den Rentenbeginn plant, während eine Heilungsbewährung ausläuft, spielt mit dem Feuer, hier entscheidet manchmal ein Monat über Jahre an Rentenvorteil. In solchen Konstellationen früh die Rentenversicherung und gegebenenfalls einen Sozialverband einbinden.

Die Altersgrenzen nach Jahrgang

Abschlagsfrei beginnt diese Rente zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze. Für alle Jahrgänge ab 1964 heißt das: Regelaltersgrenze 67, abschlagsfreie Schwerbehindertenrente mit 65, frühester Beginn mit Abschlägen mit 62. Für die Übergangsjahrgänge davor liegen die Grenzen entsprechend der Staffelung etwas niedriger, Jahrgang 1961 etwa kann abschlagsfrei mit 64 Jahren und sechs Monaten gehen. Den exakten eigenen Termin liefert die Renteninformation oder unser Rentenrechner, der auch den Abschlag bei vorzeitigem Beginn ausrechnet.

Die Abschläge: 0,3 Prozent pro Monat, für immer

Wer vor der abschlagsfreien Grenze geht, zahlt pro vorgezogenem Monat 0,3 Prozent Abschlag, bei maximal 36 Monaten also höchstens 10,8 Prozent. Zwei Dinge daran werden chronisch unterschätzt. Erstens: Der Abschlag gilt dauerhaft, nicht nur bis zur Regelaltersgrenze, er mindert die Rente bis ans Lebensende und wirkt auch in eine spätere Hinterbliebenenrente hinein. Zweitens: Er trifft die gesamte Rente. Ein Rechenbeispiel: Bei einem Anspruch von 1.600 Euro kostet der volle Abschlag von 10,8 Prozent rund 173 Euro, jeden Monat, dauerhaft. Dem stehen 36 Monate früherer Rentenbezug gegenüber, in Summe gut 51.000 Euro brutto, die man früher erhält. Ob sich das rechnet, hängt an Lebenserwartung, Gesundheit und Alternativen, pauschale Antworten gibt es nicht, wohl aber eine klare Botschaft: Die zwei abschlagsfreien Jahre sind praktisch immer ein Gewinn, bei den Abschlagsjahren lohnt das Rechnen.

Abschläge lassen sich übrigens durch Sonderzahlungen ausgleichen: Ab 50 Jahren können Sie zusätzliche Beiträge einzahlen, die die Minderung ganz oder teilweise kompensieren, steuerlich absetzbar als Altersvorsorgeaufwand. Die Auskunft dazu, die sogenannte besondere Rentenauskunft, gibt es auf Antrag bei der Rentenversicherung.

Abgrenzung zu den Nachbarrenten

Die Rente für langjährig Versicherte, ebenfalls 35 Jahre Wartezeit, erlaubt den Beginn ab 63, aber mit deutlich höheren Abschlägen von bis zu 14,4 Prozent, weil dort von der Regelaltersgrenze aus gerechnet wird. Die Rente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren startet zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei, kennt aber keinen früheren Beginn mit Abschlag. Für schwerbehinderte Menschen ist die eigene Rentenart deshalb fast immer die beste Option: gleicher abschlagsfreier Termin wie bei den 45ern, aber schon mit 35 Jahren Wartezeit, plus die Option, bis zu drei weitere Jahre vorzuziehen. Und zur Klarstellung, weil es ständig verwechselt wird: Mit der Erwerbsminderungsrente hat all das nichts zu tun, die setzt keine Schwerbehinderung voraus, sondern ein aufgehobenes Leistungsvermögen, und wird von der Rentenversicherung nach eigenen Maßstäben geprüft.

Der Antrag und das Timing

Beantragt wird die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung, sinnvollerweise etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn, online, schriftlich oder in einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Mitzubringen sind der Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid und die üblichen Versicherungsunterlagen. Jahre vorher gehört die Kontenklärung erledigt, fehlende Zeiten, Ausbildung, Auslandszeiten, Kindererziehung, lassen sich rückwirkend oft noch belegen. Und wer noch keinen GdB 50 hat, aber realistisch in dessen Nähe liegt, sollte das Feststellungsverfahren nicht auf die lange Bank schieben: Zwischen Antrag, Bescheid und eventuellem Widerspruch vergehen schnell ein bis zwei Jahre, und der Rentenvorteil hängt komplett an dieser Feststellung.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Kann ich neben der Schwerbehindertenrente noch arbeiten?

Ja, seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten können Sie unbegrenzt hinzuverdienen, auch bei vorgezogenem Beginn. Verdienst und Rente laufen nebeneinander, der Verdienst erhöht über weitere Beiträge sogar die spätere Rente geringfügig.

Was passiert, wenn mein GdB nach Rentenbeginn sinkt?

Nichts. Maßgeblich ist allein der Stichtag des Rentenbeginns. Wird der GdB später herabgesetzt oder entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft, bleibt die Rente in voller Höhe bestehen, sie wird weder umgewandelt noch gekürzt.

Zählt die Gleichstellung für die frühere Rente?

Nein, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt die echte Schwerbehinderteneigenschaft mit GdB 50 voraus. Die Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 wirkt nur im Arbeitsrecht, auf die Rente hat sie keinen Einfluss.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.