Rentenrechner für schwerbehinderte Menschen
Wann können Sie gehen, und was kostet es, früher zu gehen? Der Rechner ermittelt für Ihren Jahrgang die abschlagsfreie Altersgrenze und rechnet den dauerhaften Abschlag aus, wenn Sie vorziehen.
Was der Rechner zeigt
Für Ihren Jahrgang berechnet er die drei Termine, die zählen: die reguläre Altersgrenze, den frühesten abschlagsfreien Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und den frühestmöglichen Beginn mit Abschlägen. Dazu die Höhe des Abschlags, wenn Sie früher gehen. Ihre Angaben bleiben im Browser.
Ihre Angaben
Voraussetzung ist immer: GdB von mindestens 50 zum Rentenbeginn und 35 Jahre Wartezeit.
Ihr Rentenbeginn: –
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Die Regeln dahinter
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnt zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze abschlagsfrei. Für alle Jahrgänge ab 1964 heißt das: Regelaltersgrenze 67, abschlagsfrei mit 65, frühestens mit 62. Für die Übergangsjahrgänge gelten die gestaffelten Grenzen, die der Rechner berücksichtigt. Wer vorzeitig geht, zahlt 0,3 Prozent Abschlag je vorgezogenem Monat, maximal 10,8 Prozent bei drei Jahren.
Der Abschlag ist dauerhaft. Er bleibt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen und wirkt in eine spätere Hinterbliebenenrente hinein. Ausgleichen lässt er sich durch zusätzliche Beiträge, die ab dem 50. Lebensjahr möglich und steuerlich absetzbar sind. Die dafür nötige besondere Rentenauskunft stellt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag aus.
Was der Rechner nicht kann
Er sagt Ihnen, wann Sie gehen können und was ein früherer Beginn kostet, nicht aber, wie hoch Ihre Rente sein wird. Diese Zahl steht in Ihrer jährlichen Renteninformation und genauer in der Rentenauskunft ab 55. Auch die Wartezeit von 35 Jahren prüft der Rechner nicht, das erledigt die Kontenklärung bei der Rentenversicherung, die Sie Jahre vor der Rente anstoßen sollten, weil fehlende Zeiten aus Ausbildung, Auslandsaufenthalten oder Kindererziehung sich dann noch belegen lassen. Alle weiteren Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Rente mit Schwerbehinderung.
Rechnen lohnt sich: das Beispiel mit den drei Jahren
Ein Rechenbeispiel für Jahrgang 1965, abschlagsfrei mit 65. Wer stattdessen mit 62 geht, nimmt 36 Monate früher Rente und zahlt dafür 10,8 Prozent Abschlag. Bei einer Bruttorente von 1.600 Euro sind das rund 173 Euro weniger, jeden Monat, dauerhaft. Dem stehen 36 Monate Rentenbezug gegenüber, die es sonst nicht gegeben hätte, in Summe gut 51.000 Euro brutto. Rein rechnerisch dauert es etwa 25 Jahre, bis der Abschlag diesen Vorsprung aufgezehrt hat. Wer bei Rentenbeginn 62 ist, wäre dann 87.
Das spricht nicht automatisch für den früheren Beginn, denn zwischen Brutto und Netto liegen Steuern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, und die Rentenanpassungen wirken auf die gekürzte Rente ebenfalls prozentual. Aber es zeigt: Die Entscheidung ist keine Frage der Moral, sondern der individuellen Lage. Wer gesundheitlich am Ende der Kräfte ist, für den ist der frühere Ausstieg oft die richtige Wahl, auch mit Abschlag. Wer die zwei abschlagsfreien Jahre nutzen kann, sollte es tun, denn dieser Teil ist geschenkt.
Die Alternativen im Blick behalten
Neben der Schwerbehindertenrente gibt es zwei Nachbarrenten, die je nach Erwerbsbiografie günstiger sein können. Die Rente für besonders langjährig Versicherte verlangt 45 Beitragsjahre und beginnt ebenfalls zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei, kennt aber keinen vorzeitigen Beginn. Die Rente für langjährig Versicherte startet ab 63, dort wird der Abschlag jedoch von der vollen Regelaltersgrenze aus berechnet und erreicht bis zu 14,4 Prozent. Für schwerbehinderte Menschen ist die eigene Rentenart deshalb fast immer die beste Wahl. Eine ganz andere Baustelle ist die Erwerbsminderungsrente: Sie setzt keine Schwerbehinderung voraus, sondern ein eingeschränktes Leistungsvermögen, und wird nach völlig eigenen Maßstäben geprüft.
Der wichtigste Stichtag
Die Schwerbehinderteneigenschaft muss am Tag des Rentenbeginns vorliegen. Wer noch keinen GdB 50 hat, aber in dessen Nähe liegt, sollte das Feststellungsverfahren früh anstoßen: Zwischen Antrag, Bescheid und einem eventuellen Widerspruch vergehen schnell ein bis zwei Jahre. Und wer eine befristete Feststellung hat, etwa während einer Heilungsbewährung, sollte den Ablauftermin und den geplanten Rentenbeginn nebeneinanderlegen. Hier entscheidet manchmal ein einziger Monat über Jahre an Rentenvorteil.
Der Rentenrechner ersetzt keine Auskunft der Rentenversicherung, er nimmt Ihnen nur das Nachschlagen der Altersgrenzen ab. Für die verbindliche Planung führt kein Weg an der Rentenauskunft vorbei.
Häufige Fragen
Rechnet das Werkzeug meine Rentenhöhe aus?
Nein, es berechnet nur die Altersgrenzen und den prozentualen Abschlag. Ihre voraussichtliche Rentenhöhe steht in der jährlichen Renteninformation und ab 55 in der ausführlicheren Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung.
Was ist, wenn ich die 35 Jahre nicht zusammenbekomme?
Dann greift diese Rentenart nicht. In die Wartezeit zählen aber weit mehr Zeiten als reine Arbeitsjahre, unter anderem Kindererziehung, Pflege, Arbeitslosigkeit und Krankheit. Eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung schafft Klarheit und deckt oft fehlende Zeiten auf.
Gilt die Rechnung auch für Gleichgestellte mit GdB 30?
Nein. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt einen GdB von mindestens 50 voraus. Die Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 wirkt nur im Arbeitsrecht und eröffnet diese Rentenart nicht.
Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.