Gleichstellung: der Schutzschirm bei GdB 30 und 40

Wer die 50 nicht erreicht, muss auf den Kündigungsschutz nicht verzichten. Die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX holt die wichtigsten Arbeitsplatzrechte auch bei GdB 30 und 40, wenn der Job behinderungsbedingt wackelt.

Was die Gleichstellung ist

Die Gleichstellung ist eine Entscheidung der Agentur für Arbeit, die Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 in den arbeitsrechtlichen Schutz schwerbehinderter Menschen einbezieht. Rechtsgrundlage ist § 2 Absatz 3 SGB IX. Der Gedanke: Wer wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt gefährdet ist, braucht den Schutz auch dann, wenn die Schwelle von 50 nicht erreicht wird.

Vorausgesetzt werden zwei Dinge: der festgestellte GdB von mindestens 30 und die Feststellung, dass Sie ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können, und zwar infolge der Behinderung. Die Gefährdung muss konkret sein, aber kein Drama: dokumentierte behinderungsbedingte Fehlzeiten, nachlassende Belastbarkeit für die geschuldete Tätigkeit, wiederholte Auseinandersetzungen über die Leistung, laufende Umstrukturierungen, die den leidensgerechten Arbeitsplatz bedrohen. Bei Arbeitsuchenden genügt es, dass die Gleichstellung die Chancen auf einen geeigneten Arbeitsplatz verbessert.

Was drin ist und was nicht

  • Enthalten: der besondere Kündigungsschutz, also die Zustimmungspflicht des Integrationsamts vor jeder Kündigung.
  • Enthalten: Leistungen der Integrations- beziehungsweise Inklusionsämter, von der Arbeitsplatzausstattung über Lohnkostenzuschüsse bis zur Arbeitsassistenz.
  • Enthalten: die Betreuung durch die Schwerbehindertenvertretung und die Anrechnung auf die Beschäftigungspflichtquote des Arbeitgebers.
  • Nicht enthalten: der Zusatzurlaub von fünf Tagen, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die unentgeltliche Beförderung und die erhöhten Steuervorteile der Schwerbehinderung.

Diese Ausnahmen stehen ausdrücklich im Gesetz. Wer also primär früher in Rente will, dem hilft die Gleichstellung nicht, dafür führt kein Weg an der 50 vorbei.

Der Antrag Schritt für Schritt

Zuständig ist die Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort, der Antrag geht formlos, per Formular oder online über die Dienste der Bundesagentur. Beizufügen sind der Feststellungsbescheid über den GdB und eine Begründung der Gefährdung, gern mit Belegen: Fehlzeitenübersicht, ärztliche Einschätzung zur Belastbarkeit, Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber, Abmahnungen mit Bezug zur Erkrankung. Die Agentur hört anschließend den Arbeitgeber an, in der Regel auch Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung. Diese Anhörung lässt sich nicht vermeiden, ohne Kenntnis des Arbeitgebers läuft das Verfahren praktisch nicht.

Der entscheidende Termin-Tipp: Die Gleichstellung wirkt auf den Tag des Antragseingangs zurück. Wer sie erst beantragt, nachdem die Kündigung im Briefkasten liegt, kommt für genau diese Kündigung zu spät. Deuten sich Probleme an, stellen Sie den Antrag lieber früh, ein abgelehnter Antrag kostet nichts und kann wiederholt werden, wenn sich die Lage zuspitzt.

Befristung, Widerruf, Ablehnung

Die Agentur kann die Gleichstellung befristen, üblich sind dann einige Jahre mit anschließender Neuprüfung. Entfallen die Voraussetzungen, etwa weil der GdB unter 30 sinkt oder die Gefährdung dauerhaft wegfällt, kann sie widerrufen werden, vorher werden Sie angehört. Gegen eine Ablehnung steht der Widerspruch bei der Agentur offen, danach die Klage zum Sozialgericht, beides kostenfrei. In der Begründung der Ablehnung steht meist, woran es fehlte, häufig an der Konkretheit der Gefährdung, und genau da setzt der Widerspruch an: mit Zahlen, Daten, ärztlichen Aussagen statt allgemeiner Sorge.

Nach der Bewilligung: was Sie konkret tun sollten

Mit dem Gleichstellungsbescheid in der Hand stellt sich die Frage, wer davon erfahren muss. Der Arbeitgeber weiß es durch die Anhörung ohnehin, sinnvoll ist trotzdem eine kurze schriftliche Mitteilung an die Personalabteilung, damit der Status aktenkundig ist und im Kündigungsfall niemand behaupten kann, nichts gewusst zu haben. Welche Rechte im Arbeitsalltag sonst noch gelten, steht unter Arbeit und Beruf. Existiert im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung, lohnt die Kontaktaufnahme, sie ist ab jetzt auch für Sie zuständig und bei allen Sie betreffenden Personalentscheidungen zu beteiligen. Und wenn der Arbeitsplatz Anpassungen braucht, ergonomische Ausstattung, technische Hilfen, veränderte Aufgaben, ist das Integrationsamt beziehungsweise der Integrationsfachdienst der Ansprechpartner, die Anträge können Sie selbst stellen, es muss nicht der Arbeitgeber tun.

Gleichstellung und Bewerbung

Eine Frage aus der Praxis: Muss ich die Gleichstellung in Bewerbungen angeben? Nein, es gilt dasselbe wie bei der Schwerbehinderung, keine allgemeine Offenbarungspflicht, und die Frage danach ist im Bewerbungsverfahren regelmäßig unzulässig. Bei öffentlichen Arbeitgebern kann die Angabe taktisch sinnvoll sein, weil gleichgestellte Bewerber von der Pflicht zur Einladung geeigneter schwerbehinderter Bewerber allerdings nicht erfasst sind, dieser Vorteil bleibt der echten Schwerbehinderung vorbehalten. Nach der Einstellung sichert die Gleichstellung dann ab dem ersten Tag die Fördermöglichkeiten, der Kündigungsschutz greift wie bei Schwerbehinderten nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.

Der Schutzschirm der Gleichstellung spannt sich also nur über das Arbeitsverhältnis, dort aber wirksam. Für alles andere bleibt der Weg über einen höheren GdB.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Wie lange dauert das Gleichstellungsverfahren?

Meist einige Wochen bis wenige Monate, abhängig von der Rückmeldung des Arbeitgebers. Weil die Gleichstellung auf den Antragstag zurückwirkt, ist die Dauer weniger kritisch als beim GdB-Verfahren, der Schutz beginnt rückwirkend mit dem Eingang des Antrags, sofern bewilligt wird.

Kann der Arbeitgeber die Gleichstellung verhindern?

Nein, er wird angehört, entscheiden tut die Agentur für Arbeit. Eine negative Stellungnahme des Arbeitgebers ist unangenehm, aber nicht bindend. Paradoxerweise stützen kritische Aussagen des Arbeitgebers zur Leistungsfähigkeit oft sogar die Gefährdungsbegründung.

Bekomme ich mit der Gleichstellung einen Ausweis?

Nein, einen Schwerbehindertenausweis gibt es nicht. Als Nachweis dient der Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit zusammen mit dem GdB-Feststellungsbescheid. Für den Arbeitgeber und das Integrationsamt genügt das vollständig.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.