GdB 30: die Stufe mit der versteckten Tür
Bei einem GdB von 30 denken viele: bringt nichts. Stimmt nicht. Neben 620 Euro Pauschbetrag öffnet diese Stufe die Tür zur Gleichstellung, und mit ihr zum besonderen Kündigungsschutz.
Die Rechtslage in zwei Sätzen
Ein GdB von 30 ist eine festgestellte Behinderung unterhalb der Schwerbehinderung. Die direkten Ansprüche sind überschaubar: der Behinderten-Pauschbetrag von derzeit 620 Euro im Jahr und die Möglichkeit, sich bei Bedarf auf die Behinderung zu berufen, etwa beim Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Interessant wird die Stufe durch § 2 Absatz 3 SGB IX: Menschen mit einem GdB von mindestens 30, aber weniger als 50 können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Und diese Gleichstellung ist deutlich mehr wert, als ihr sperriger Name vermuten lässt.
Die Gleichstellung: was sie bringt
Zuständig ist nicht das Versorgungsamt, sondern die Agentur für Arbeit. Voraussetzung ist, dass Sie wegen Ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung Ihren Arbeitsplatz nicht behalten oder keinen geeigneten bekommen können. Das klingt dramatischer als es gemeint ist: Es genügt, dass der Arbeitsplatz behinderungsbedingt konkret gefährdet ist, etwa durch häufige Fehlzeiten, nachlassende Belastbarkeit oder Konflikte, die aus der Erkrankung entstehen.
Mit der Gleichstellung gelten die wichtigsten arbeitsrechtlichen Schutzrechte schwerbehinderter Menschen, eine Übersicht über das gesamte Thema steht unter Arbeit und Beruf:
- Der besondere Kündigungsschutz: Jede Kündigung braucht vorab die Zustimmung des Integrationsamts.
- Hilfen der Integrationsämter, etwa Zuschüsse für die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes oder Lohnkostenzuschüsse an den Arbeitgeber.
- Die Betreuung durch die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb.
- Ihr Arbeitsplatz zählt beim Arbeitgeber auf die Beschäftigungspflichtquote, was Sie für Arbeitgeber rechnerisch attraktiver macht.
Nicht enthalten sind Zusatzurlaub, die vorgezogene Altersrente und die Freifahrt, diese bleiben der echten Schwerbehinderung vorbehalten. Alle Einzelheiten samt Antragsweg stehen im Ratgeber zur Gleichstellung.
Was zählt als gefährdeter Arbeitsplatz? Zwei Beispiele
Beispiel eins: Eine Lageristin mit chronischem Rückenleiden, GdB 30, hat im letzten Jahr 60 Krankheitstage angesammelt, der Arbeitgeber hat bereits ein Krankenrückkehrgespräch geführt. Das ist eine klassische behinderungsbedingte Gefährdung, die Gleichstellung hat gute Chancen. Beispiel zwei: Ein Verwaltungsangestellter mit derselben 30 arbeitet seit Jahren ohne nennenswerte Fehlzeiten und ohne Konflikte. Hier fehlt die konkrete Gefährdung, die Agentur wird ablehnen. Die Gleichstellung ist eben kein Automatismus, sondern ein Schutzinstrument für tatsächlich bedrohte Arbeitsverhältnisse. Wer unsicher ist, kann den Antrag trotzdem stellen, das Verfahren kostet nichts, und die Begründung der Agentur zeigt, woran es liegt.
Der Antrag bei der Agentur für Arbeit
Der Gleichstellungsantrag ist formlos möglich, praktischer ist das Formular der Agentur. Beizulegen sind der Feststellungsbescheid über den GdB 30 und eine Begründung, warum der Arbeitsplatz gefährdet ist. Die Agentur hört in der Regel den Arbeitgeber und bei Bedarf den Betriebsrat an, daran führt kein Weg vorbei. Wichtig fürs Timing: Die Gleichstellung wirkt auf den Tag des Antragseingangs zurück. Wer eine Kündigung befürchtet, sollte den Antrag also früh stellen, denn eine erst nach Zugang der Kündigung beantragte Gleichstellung hilft gegen genau diese Kündigung nicht mehr.
620 Euro Pauschbetrag, Jahr für Jahr
Steuerlich bringt die Stufe 620 Euro Pauschbetrag nach § 33b EStG, ohne Belege, rückwirkend für das ganze Jahr der Feststellung. Er lässt sich als Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen. Wer hohe behinderungsbedingte Kosten hat, kann stattdessen die tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ansetzen, muss dann aber die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Rechenwege und Beispiele: Behinderten-Pauschbetrag.
Von 30 auf 50: realistisch oder nicht?
Wer eine 30 bekommen hat und auf die 50 hofft, sollte nüchtern prüfen statt reflexhaft widersprechen. Zwei Fragen helfen: Sind alle Erkrankungen mit aktuellen Befunden in die Bewertung eingeflossen? Und liegen die Einzelwerte laut GdB-Tabelle am unteren Rand der üblichen Spannen? Nur wenn mindestens eine Frage mit Ja zu beantworten ist, hat ein Widerspruch realistische Chancen. Verschlechtert sich der Zustand erst später, ist der Verschlimmerungsantrag der richtige Weg. Bis dahin gilt: Gleichstellung sichern, Pauschbetrag mitnehmen, Befunde sammeln.
Die Nachbarstufen
Der Grad der Behinderung wird in Zehnerschritten festgestellt, und was sich von Stufe zu Stufe ändert, ist unterschiedlich viel. Was direkt daneben liegt, finden Sie die Stufe darunter unter GdB 20 und die nächste Stufe unter GdB 40. Eine Gesamtübersicht mit allen Stufen von 20 bis 100 und den jeweiligen Pauschbeträgen steht auf der Seite zu den GdB-Stufen. Wie sich mehrere Erkrankungen zu einem Gesamtwert verbinden, erklärt die Seite zum Gesamt-GdB.
Die versteckten Rechte dieser Stufe liegen also nicht im Steuerrecht, sondern im Arbeitsrecht. Wer sie kennt, hat bei einem wackelnden Arbeitsverhältnis einen echten Hebel.
Häufige Fragen
Gilt die Gleichstellung auch für Beamte und Selbstständige?
Beamte können gleichgestellt werden, der Kündigungsschutz spielt dort allerdings kaum eine Rolle, relevant sind eher Hilfen im Dienstverhältnis. Für Selbstständige läuft die Gleichstellung ins Leere, weil sie an den Schutz eines Arbeitsverhältnisses anknüpft. Arbeitslose können gleichgestellt werden, wenn das die Vermittlungschancen auf einen geeigneten Arbeitsplatz verbessert.
Bekomme ich mit der Gleichstellung Zusatzurlaub?
Nein. Der Zusatzurlaub von fünf Tagen nach § 208 SGB IX gilt ausdrücklich nur für schwerbehinderte Menschen mit GdB ab 50, Gleichgestellte sind davon ausgenommen. Dasselbe gilt für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die unentgeltliche Beförderung.
Muss mein Arbeitgeber von der Gleichstellung erfahren?
Im Antragsverfahren hört die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber in aller Regel an, ganz ohne dessen Kenntnis läuft es also praktisch nicht. Das ist gewollt, denn die Gleichstellung soll den konkreten Arbeitsplatz sichern, und dazu braucht die Agentur die Einschätzung beider Seiten.
Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.