Schwerbehindertenausweis beantragen: die Anleitung

Der Antrag selbst ist keine Kunst, ein Formular und ein paar Angaben. Über das Ergebnis entscheidet aber, was mit dem Formular in der Akte landet. Hier steht, wie Sie es richtig anpacken und welche Fehler Sie Monate kosten.

Schritt 1: die zuständige Stelle finden

Zuständig ist das Versorgungsamt des Bundeslands, in dem Sie wohnen. Die Behörde heißt nicht überall so, je nach Land firmiert sie als Amt für Versorgung und Integration, Landesamt für soziale Dienste, Zentrum Bayern Familie und Soziales oder ist beim Landratsamt beziehungsweise Kommunalen Sozialverband angesiedelt. Eine Suche nach Schwerbehindertenantrag plus Bundesland führt zur richtigen Stelle, fast alle Länder bieten inzwischen einen Online-Antrag an. Der klassische Papierantrag funktioniert überall, inhaltlich sind beide identisch. Kosten entstehen in keinem Fall.

Schritt 2: das Formular richtig ausfüllen

Das Formular fragt nach Ihren Gesundheitsstörungen, den behandelnden Ärzten und Kliniken sowie den gewünschten Merkzeichen. Drei Grundregeln entscheiden hier über das Ergebnis:

  • Alle Erkrankungen angeben, auch die vermeintlich kleinen. Für den Gesamt-GdB kann jede belegte Beeinträchtigung zählen, und was nicht im Antrag steht, wird nicht geprüft.
  • Alle Behandler benennen, auch Psychotherapeutin, Schmerzambulanz und Reha-Kliniken der letzten Jahre, und die Schweigepflichtentbindung unterschreiben, sonst darf das Amt nichts anfordern.
  • Merkzeichen ausdrücklich ankreuzen, wenn sie in Betracht kommen, etwa G bei erheblicher Gehbehinderung. Das Amt prüft Merkzeichen nicht von sich aus mit.

Beschreiben Sie bei jeder Erkrankung kurz die Auswirkungen im Alltag, ein Satz genügt: kann keine 200 Meter ohne Pause gehen, schafft die Treppe nicht mehr, mehrfach wöchentlich Migräneanfälle mit Ausfalltagen. Diese Sätze steuern, wonach der versorgungsärztliche Dienst in den Befunden sucht.

Schritt 3: Befunde beilegen statt warten

Das Amt fordert Berichte bei Ihren Ärzten an, und genau hier versickern die meisten Monate: Praxen antworten spät, Berichte fallen dünn aus. Die Abkürzung: Besorgen Sie sich die wichtigsten Unterlagen selbst und legen Sie Kopien bei. Am wertvollsten sind aktuelle Facharztberichte, die Funktionseinschränkungen beschreiben, Krankenhaus- und Reha-Entlassberichte sowie bei messbaren Leiden die Messwerte, Lungenfunktion, Ergometrie, Audiogramm, Bewegungsmaße. Worauf es in einem solchen Bericht ankommt, haben wir im Blog zusammengefasst: Befundberichte, die wirken. Bitten Sie Ihre Hausärztin vorab um einen zusammenfassenden Bericht und sagen Sie dazu, wofür er gedacht ist, ein auf das Versorgungsamt zugeschnittener Bericht benennt Alltagsfolgen statt nur Diagnosen. Was realistisch herauskommen kann, zeigt vorab die GdB-Tabelle, bei mehreren Leiden der GdB-Rechner.

Schritt 4: warten, aber nicht endlos

Die Bearbeitung dauert je nach Bundesland und Aktenlage üblicherweise drei bis sieben Monate. Zwischenfragen sind erlaubt und manchmal nützlich, etwa wenn eine Praxis den Befundbericht verschleppt, dann hilft ein eigener Anruf in der Praxis oft mehr als jede Sachstandsanfrage. Bleibt das Amt ohne zureichenden Grund länger als sechs Monate untätig, ist eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht möglich, kostenfrei, in der Praxis genügt häufig schon deren Ankündigung. Untersucht werden Sie in aller Regel nicht, entschieden wird nach Aktenlage, weshalb die Akte eben alles enthalten muss.

Schritt 5: der Bescheid und der Ausweis

Der Feststellungsbescheid nennt die anerkannten Gesundheitsstörungen, die Einzel-GdB, den Gesamt-GdB und die Merkzeichen. Ab einem GdB von 50 fordert das Amt ein Lichtbild an und stellt den Ausweis als Plastikkarte aus, bei den Freifahrt-Merkzeichen zusammen mit dem Beiblatt für die Wertmarke. Wie es später mit der Verlängerung weitergeht, steht auf einer eigenen Seite. Prüfen Sie den Bescheid zunächst in Ruhe gegen Ihre Unterlagen: Fehlt eine Erkrankung, wirkt ein Einzelwert zu niedrig, wurde ein beantragtes Merkzeichen ohne tragfähige Begründung abgelehnt? Dann läuft ab Zugang die Monatsfrist für den Widerspruch, den Sie zur Fristwahrung auch zunächst ohne Begründung einlegen können.

Die drei häufigsten Fehler

Erstens der Minimalantrag: nur die Hauptdiagnose, keine Behandlerliste, keine Anlagen, Ergebnis fast immer zu niedrig. Zweitens das Verschweigen psychischer Erkrankungen aus Scham, dabei sind sie oft genau die zehn Punkte, die zur 50 fehlen, und der Arbeitgeber erfährt ohnehin nichts von den Diagnosen. Drittens das falsche Timing bei absehbaren Ereignissen: Wer kurz vor einer großen Operation steht, deren Ergebnis den Zustand deutlich verändern wird, wartet besser den stabilen Zustand ab, sonst bewertet das Amt eine Momentaufnahme, die wenig später nicht mehr stimmt.

Wer den Schwerbehindertenausweis beantragen will, kommt mit dieser Anleitung in einem Durchgang durch das Verfahren. Der größte Zeitgewinn liegt dabei immer bei den selbst beigelegten Befunden.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Kann jemand anderes den Antrag für mich stellen?

Ja, mit Vollmacht können Angehörige, Betreuer oder ein Sozialverband den Antrag stellen und das Verfahren führen. Bei Kindern handeln die Sorgeberechtigten. Die Schweigepflichtentbindung muss die betroffene Person beziehungsweise die gesetzliche Vertretung unterschreiben.

Ab wann gelten die Rechte, ab Antrag oder ab Bescheid?

Der GdB wird in der Regel ab dem Monat der Antragstellung festgestellt, die Rechte knüpfen an diese Feststellung an. Der Steuerpauschbetrag gilt für das ganze Jahr der Feststellung. Eine frühere, rückwirkende Feststellung ist möglich, wenn Sie ein besonderes Interesse glaubhaft machen, etwa für zurückliegende Steuerjahre.

Was passiert, wenn ich den Antrag zurückziehe?

Nichts Nachteiliges, das Verfahren endet einfach. Ein neuer Antrag ist jederzeit möglich. Zurückziehen kann sinnvoll sein, wenn sich während des Verfahrens abzeichnet, dass der Zeitpunkt ungünstig ist, etwa weil eine Operation den Zustand gerade deutlich verändert.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.