Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Die Buchstaben im Ausweis sind oft wichtiger als die Zahl. An den Merkzeichen hängen Freifahrt, Parkerleichterungen, Steuerbefreiungen und Begleitregelungen. Hier steht, welches Zeichen was bedeutet und welche Voraussetzungen gelten.

Was Merkzeichen sind und was sie nicht sind

Merkzeichen sind Eintragungen im Schwerbehindertenausweis, die bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen dokumentieren. Sie werden im selben Verfahren wie der GdB festgestellt, folgen aber eigenen Regeln. Das führt zu zwei Konstellationen, die immer wieder für Verwirrung sorgen: Man kann einen GdB von 100 ohne ein einziges Merkzeichen haben, und man kann das Merkzeichen G schon bei vergleichsweise niedrigem GdB bekommen, sofern die Gehfähigkeit betroffen ist. Die Zahl misst die gesamte Teilhabeeinschränkung, das Zeichen eine ganz bestimmte Funktionsstörung.

Beantragt werden Merkzeichen im Feststellungsantrag beim Versorgungsamt, entweder gleich beim Erstantrag oder später per Änderungsantrag. Wer ein Merkzeichen will, sollte es ausdrücklich ankreuzen und die passenden Befunde beilegen, von allein prüft das Amt nicht jede Möglichkeit.

Die acht Merkzeichen im Überblick
ZeichenBedeutungKernvoraussetzungWichtigste Vorteile
GErhebliche GehbehinderungOrtsübliche Wegstrecken, als Anhalt etwa zwei Kilometer in einer halben Stunde, sind nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zu Fuß möglichFreifahrt im Nahverkehr mit Wertmarke oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung, Fahrtkostenpauschale ab GdB 70
aGAußergewöhnliche GehbehinderungMobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung mit GdB von mindestens 80, Fortbewegung dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder großer AnstrengungBlauer Parkausweis für Behindertenparkplätze, volle Kfz-Steuerbefreiung, Freifahrt
BBegleitperson erforderlichBei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist regelmäßig fremde Hilfe nötig; setzt G, Gl oder H vorausBegleitperson fährt im Nah- und Fernverkehr kostenlos mit, oft freier Eintritt für die Begleitung
HHilflosDauerhaft fremde Hilfe für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem UmfangErhöhter Pauschbetrag von 7.400 €, volle Kfz-Steuerbefreiung, Freifahrt ohne Eigenanteil
BlBlindSehschärfe auf dem besseren Auge höchstens 1/50 oder gleichzusetzende StörungenBlindengeld nach Landesrecht, erhöhter Pauschbetrag, Kfz-Steuerbefreiung, Portofreiheit für Blindensendungen
GlGehörlosTaubheit beidseits oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schweren SprachstörungenGehörlosengeld je nach Bundesland, Freifahrt oder Kfz-Steuerermäßigung
TBlTaubblindHör- und Sehbehinderung mit jeweils schwersten AusprägungenErhöhter Pauschbetrag von 7.400 €, Befreiung vom Rundfunkbeitrag
RFRundfunkbeitrags­ermäßigungBlinde und wesentlich sehbehinderte Menschen mit GdB ab 60 allein wegen der Sehbehinderung, hörgeschädigte Menschen, oder GdB ab 80 mit dauerhafter Unmöglichkeit, öffentliche Veranstaltungen zu besuchenRundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt

Stand der Rechtslage Juli 2026. Die vollständigen Voraussetzungen stehen in § 229 SGB IX, der Versorgungsmedizin-Verordnung und den einschlägigen Fachgesetzen.

G und aG: der Unterschied, an dem die meisten scheitern

Das Merkzeichen G ist erreichbar, wenn das Gehen im Ortsverkehr erheblich erschwert ist, sei es durch orthopädische Leiden, Herz- und Lungenerkrankungen, Anfallsleiden oder erhebliche Orientierungsstörungen. Das Merkzeichen aG spielt in einer anderen Liga: Gedacht ist es für Menschen, die sich praktisch nur noch mit Rollstuhl oder unter vergleichbar schwersten Anstrengungen fortbewegen können, und das Gesetz verlangt zusätzlich eine mobilitätsbezogene Beeinträchtigung, die für sich genommen einen GdB von mindestens 80 rechtfertigt. Wer mit Rollator einige hundert Meter schafft, erfüllt die Voraussetzungen für aG in aller Regel nicht, für G dagegen häufig schon.

Weil am aG der begehrte blaue Parkausweis hängt, wird um dieses Zeichen besonders oft gestritten. Entscheidend sind Befunde, die die Gehstrecke, das Tempo und den Hilfebedarf konkret beschreiben, nicht die Diagnose allein.

B ist kein Zwang zur Begleitung

Ein hartnäckiges Missverständnis betrifft das Merkzeichen B. Es bedeutet nicht, dass Sie nur noch in Begleitung reisen dürfen. Es bedeutet, dass eine Begleitperson kostenlos mitfahren darf, wenn Sie eine mitnehmen. Alleine unterwegs zu sein bleibt selbstverständlich erlaubt. Das B wird immer zusätzlich zu G, Gl oder H vergeben, nie allein.

Wenn ein Merkzeichen abgelehnt wird

Die Zeichen für Sinnesbehinderungen, also Bl, Gl und TBl, folgen eigenen Regeln und bringen die umfangreichsten Leistungspakete, von Blindengeld bis Rundfunkbefreiung. Gegen die Ablehnung eines Merkzeichens können Sie genauso Widerspruch einlegen wie gegen die Höhe des GdB, innerhalb eines Monats. Sinnvoll ist es, gezielt die Voraussetzungen des jeweiligen Zeichens mit Befunden zu unterlegen: für G etwa eine dokumentierte Gehstreckenmessung, für H eine Beschreibung des täglichen Hilfebedarfs, für RF eine ärztliche Aussage zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen. Wie das Verfahren läuft, steht unter Widerspruch und Klage.

Damit sind alle acht Zeichen erklärt. Welches für Sie in Betracht kommt, hängt nicht von der Höhe des GdB ab, sondern von der Art Ihrer Beeinträchtigung.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Bekomme ich mit Merkzeichen G automatisch die Freifahrt?

Fast. Mit dem Merkzeichen G haben Sie die Wahl zwischen der Wertmarke für den Nahverkehr, die derzeit 91 Euro im Jahr oder 46 Euro für ein halbes Jahr kostet, und der Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent. Beides zusammen geht nicht. Menschen mit Merkzeichen H oder Bl sowie Empfänger bestimmter Sozialleistungen erhalten die Wertmarke kostenlos.

Was bringt das Merkzeichen RF konkret?

Der Rundfunkbeitrag wird auf ein Drittel ermäßigt. Die Ermäßigung beantragen Sie nicht beim Versorgungsamt, sondern beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, unter Vorlage des Ausweises mit dem Merkzeichen. Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe werden vollständig befreit.

Kann ich Merkzeichen nachträglich beantragen?

Ja, jederzeit per Änderungsantrag beim Versorgungsamt. Sinnvoll ist das, wenn sich Ihr Zustand verschlechtert hat oder ein Zeichen beim Erstantrag schlicht nicht geprüft wurde. Legen Sie Befunde bei, die genau die Voraussetzungen des gewünschten Zeichens belegen.

Gibt es Merkzeichen auch ohne Schwerbehinderung?

Die Merkzeichen werden im Schwerbehindertenausweis eingetragen und setzen deshalb praktisch die Schwerbehinderteneigenschaft voraus. Eine Ausnahme bilden Konstellationen, in denen das Merkzeichen selbst einen hohen GdB bedingt, etwa Bl, das stets mit GdB 100 einhergeht.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.