Merkzeichen Bl, Gl und TBl

Drei Zeichen für die schwersten Sinnesbehinderungen, mit den umfangreichsten Leistungspaketen des Systems: vom Blindengeld über den 7.400-Euro-Pauschbetrag bis zur vollständigen Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Merkzeichen Bl: Blindheit im Rechtssinne

Blind im Sinne des Gesetzes ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt oder wessen Sehschärfe auf dem besseren Auge trotz Korrektur höchstens ein Fünfzigstel beträgt. Gleichgestellt sind Störungen des Sehvermögens von entsprechendem Schweregrad, etwa hochgradige Gesichtsfeldeinschränkungen, die das Restsehen praktisch unbrauchbar machen. Mit dem Bl geht immer ein GdB von 100 einher.

Das Leistungspaket ist das größte aller Merkzeichen: das Blindengeld nach Landesrecht, eine monatliche Zahlung unabhängig von Einkommen und Vermögen, deren Höhe sich zwischen den Bundesländern erheblich unterscheidet, beantragt bei der landesrechtlich zuständigen Stelle, nicht beim Versorgungsamt. Dazu der erhöhte Steuerpauschbetrag von 7.400 Euro, die Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro, die volle Kfz-Steuerbefreiung für das auf die blinde Person zugelassene und für sie genutzte Fahrzeug, die kostenlose Wertmarke für den Nahverkehr samt Freifahrt, die Portofreiheit für Blindensendungen und regelmäßig das Merkzeichen B gleich mit. Wer Blindenhilfe nach dem Sozialhilferecht bezieht, ist zudem vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit, ansonsten greift über das RF die Ermäßigung auf ein Drittel.

Wichtig für Menschen mit fortschreitenden Augenerkrankungen: Auch die hochgradige Sehbehinderung unterhalb der Blindheitsgrenze, Restsehen von höchstens einem Zwanzigstel, wird in mehreren Bundesländern mit eigenen Landesleistungen bedacht. Der augenärztliche Befund mit exaktem Visus und Gesichtsfeld ist in beiden Fällen das entscheidende Dokument.

Merkzeichen Gl: Gehörlosigkeit

Das Gl erhalten gehörlose Menschen sowie hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen bestehen, typischerweise bei angeborener oder in der Kindheit erworbener Hörschädigung. Eine hochgradige Schwerhörigkeit im Erwachsenenalter, so belastend sie ist, genügt für das Gl in der Regel nicht, hier bleibt es beim entsprechenden GdB nach der Hörverlust-Tabelle.

Die Vorteile: In vielen Bundesländern ein Gehörlosengeld als monatliche Landesleistung, dazu die Wahl zwischen der Freifahrt mit Wertmarke und der halbierten Kfz-Steuer, wie beim G. Das Merkzeichen B kommt regelmäßig dazu, wenn die Verständigung im Verkehr fremde Hilfe erfordert. Beim Rundfunkbeitrag greift für hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, die Ermäßigung über das Merkzeichen RF.

Merkzeichen TBl: Taubblindheit

Das jüngste Merkzeichen, eingeführt 2016, bündelt die schwerste denkbare Sinneskombination: Taubblind ist, wessen Hörvermögen eine Störung mit einem Einzel-GdB von mindestens 70 und wessen Sehvermögen zugleich eine Störung mit einem Einzel-GdB von 100 aufweist. Das TBl bringt die vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag, den erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro und die Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro, dazu in einzelnen Ländern ein Taubblindengeld. Vor allem aber dokumentiert es den besonderen Assistenzbedarf, an den Eingliederungshilfe-Leistungen wie Taubblindenassistenz anknüpfen.

Alltag und Assistenz: was jenseits des Geldes zählt

Neben den Geldleistungen öffnen die drei Zeichen praktische Türen. Blinde und taubblinde Menschen haben Anspruch auf barrierefreie Bescheide, auf Wunsch in Brailleschrift oder als Audiofassung, und auf die Kennzeichnung des Ausweises in Brailleschrift. Gehörlose Menschen können bei Behörden und Ärzten Gebärdensprachdolmetscher beanspruchen, deren Kosten die jeweilige Stelle beziehungsweise die Krankenkasse trägt. Und für die Begleitung im Alltag gibt es Assistenzleistungen über die Eingliederungshilfe, von der Vorlesekraft bis zur Taubblindenassistenz, beantragt beim örtlichen Träger der Eingliederungshilfe. Das Merkzeichen ist dabei jeweils der Türöffner, der die Nachweisfrage abkürzt.

Beantragen und kombinieren

Alle drei Zeichen stellt das Versorgungsamt im normalen Feststellungsverfahren fest, per Erstantrag oder Änderungsantrag, jeweils auf Grundlage der fachärztlichen Befunde: Visus und Gesichtsfeld von der Augenärztin, Ton- und Sprachaudiogramm vom HNO-Arzt. Die Landesleistungen, Blindengeld, Gehörlosengeld, Taubblindengeld, laufen dagegen über eigene Anträge bei den Landesbehörden, meist Sozialamt oder Landschaftsverband, und werden nicht automatisch mit dem Merkzeichen ausgezahlt, ein Punkt, an dem Jahr für Jahr Geld liegen bleibt. Prüfen Sie außerdem die Kombination mit H: Gerade bei Taubblindheit und bei blinden Menschen mit weiteren Erkrankungen liegt die Hilflosigkeit häufig vor, und der Pauschbetrag von 7.400 Euro gilt dann doppelt begründet, was bei späteren Nachprüfungen Stabilität gibt.

Wer gehörlos ist oder nicht mehr sehen kann, hat damit Zugang zu den umfangreichsten Leistungspaketen des Systems. Ein Teil davon muss allerdings bei den Ländern beantragt werden.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Blindengeld?

Das regelt jedes Bundesland selbst, die Spanne reicht von einigen hundert bis über 800 Euro monatlich, teils mit Anrechnung von Pflegeleistungen. Maßgeblich ist das Landesblindengeldgesetz Ihres Wohnsitzlandes. Der Antrag läuft über die Landesbehörde, nicht über das Versorgungsamt.

Bekomme ich das Gl mit einem Cochlea-Implantat?

Das Implantat schließt das Gl nicht automatisch aus, bewertet wird das Hörvermögen ohne Hörhilfen. Wer beidseits an Taubheit grenzend schwerhörig ist und die schweren Sprachstörungen aufweist, behält die Voraussetzungen auch mit Implantat. Im Einzelfall kommt es auf die audiometrischen Befunde an.

Was gilt bei Blindheit auf nur einem Auge?

Die Einäugigkeit ist keine Blindheit im Rechtssinne, sie wird mit einem Einzel-GdB von 25 bewertet, sofern das andere Auge voll sieht. Das Merkzeichen Bl setzt die schwerste Beeinträchtigung des Gesamtsehvermögens voraus, also beider Augen zusammen.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.