Merkzeichen RF: die Rundfunkbeitragsermäßigung
Das RF ist das Merkzeichen mit dem klarsten Preisschild: Es drückt den Rundfunkbeitrag auf ein Drittel. Die Hürden sind allerdings höher, als der überschaubare Vorteil vermuten lässt, und um eine Fallgruppe wird notorisch gestritten.
Was das RF bringt
Mit dem Merkzeichen RF wird der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt, aus derzeit 18,36 Euro im Monat werden 6,12 Euro, gut 145 Euro Ersparnis im Jahr. Vollständig befreit werden taubblinde Menschen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe, daneben, unabhängig von jedem Merkzeichen, Bezieher bestimmter Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung. Wichtig zur Zuständigkeit: Das Versorgungsamt stellt nur das Merkzeichen fest, die Ermäßigung selbst beantragen Sie danach beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, online oder per Formular, unter Nachweis des Ausweises. Sie wirkt ab dem Antragsmonat, rückwirkend maximal drei Jahre bei entsprechendem Nachweis.
Die drei Fallgruppen
- Blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.
- Hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, typischerweise mit dem Merkzeichen Gl.
- Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens ständig, also dauerhaft und nicht nur vorübergehend, an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können.
Die ersten beiden Gruppen sind klar umrissen und werden anhand der Augen- und HNO-Befunde entschieden. Der Streit spielt fast immer in der dritten Gruppe.
Die dritte Fallgruppe: eine hohe Hürde, ehrlich erklärt
Ständig von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist nach der Rechtsprechung nur, wer praktisch an keiner Art von Veranstaltung mehr teilnehmen kann, auch nicht mit technischen Hilfen, mit Begleitperson oder unter zumutbaren Anstrengungen. Gemeint sind Konstellationen wie Bettlägerigkeit, schwerste Mobilitätseinschränkungen, die auch den Transport im Rollstuhl nicht mehr erlauben, Erkrankungen mit unzumutbarer Wirkung auf die Umgebung, etwa unkontrollierbare Geräusche oder Gerüche, oder hochgradige Immunschwäche mit ärztlich attestiertem Menschenmengen-Verbot.
Nicht ausreichend ist, dass Veranstaltungsbesuche beschwerlich, teuer oder nur mit Rollstuhl und Begleitung möglich sind, und auch nicht, dass man schlicht nicht mehr hingehen mag. Die Ämter lehnen in dieser Gruppe entsprechend häufig ab, und oft zu Recht. Wer die Voraussetzungen aber tatsächlich erfüllt, scheitert meist nur an der Aktenlage: Es braucht eine ärztliche Stellungnahme, die konkret begründet, warum jede Veranstaltungsteilnahme dauerhaft ausscheidet, nicht nur eine Diagnoseliste. Mit einer solchen Stellungnahme lohnt bei Ablehnung der Widerspruch.
RF beantragen: die Reihenfolge
Schritt eins: Merkzeichen beim Versorgungsamt beantragen, im Erstantrag ankreuzen oder per Änderungsantrag nachreichen, mit den passenden Befunden je Fallgruppe. Schritt zwei: Nach der Feststellung die Ermäßigung beim Beitragsservice beantragen, das geht in wenigen Minuten online. Wer bereits die Voraussetzungen der vollen Befreiung erfüllt, taubblind oder Blindenhilfe, beantragt direkt die Befreiung. Und ein Hinweis für Paare: Die Ermäßigung gilt für die Wohnung, in der die berechtigte Person lebt, der Beitrag der gesamten Wohnung sinkt also auf ein Drittel, auch wenn weitere Personen dort wohnen, mit Ausnahme von Konstellationen mit mehreren beitragspflichtigen Wohnungsinhabern außerhalb der Familie.
Häufige Verwechslung: RF und die Sozialbefreiung
Zwei Wege zum günstigeren Rundfunkbeitrag laufen unabhängig nebeneinander und werden ständig verwechselt. Der eine ist das Merkzeichen RF mit der Drittel-Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen. Der andere ist die vollständige Befreiung aus sozialen Gründen, für Empfänger von Bürgergeld, Grundsicherung, BAföG oder Blindenhilfe, ganz ohne Merkzeichen, allein gegen Vorlage des Leistungsbescheids. Wer beides erfüllt, nimmt selbstverständlich die volle Befreiung. Und wer nur knapp über den Sozialleistungsgrenzen liegt, kann die Härtefallbefreiung prüfen, die greift, wenn das Einkommen die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als den Rundfunkbeitrag übersteigt.
Lohnt sich der Aufwand?
Nüchtern gerechnet: rund 145 Euro im Jahr, dauerhaft. Für die ersten beiden Fallgruppen ist der Antrag ein Selbstläufer und damit klar lohnend. In der dritten Gruppe sollte man die eigene Situation ehrlich an der hohen Hürde messen, bevor man ein zähes Widerspruchsverfahren für einen überschaubaren Betrag führt, es sei denn, die Feststellung dokumentiert nebenbei die Schwere des Zustands, was in späteren Verfahren, etwa beim Merkzeichen H oder in der Pflege, durchaus Gewicht haben kann.
Wer den Rundfunkbeitrag ermäßigen lassen will, braucht dafür die im Ausweis eingetragene Rundfunkbeitragsermäßigung, also das Merkzeichen RF. Ohne diesen Eintrag hilft auch ein hoher GdB nicht weiter.
Häufige Fragen
Gilt die Ermäßigung automatisch mit dem Merkzeichen?
Nein, das Merkzeichen ist nur die Voraussetzung. Die Ermäßigung müssen Sie beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gesondert beantragen, unter Vorlage des Ausweises mit RF. Ohne diesen Antrag zahlen Sie trotz Merkzeichen den vollen Beitrag weiter.
Ich bin fast immobil, komme aber mit großem Aufwand noch zum Arzt. Reicht das für das RF?
Arztbesuche schaden der Argumentation nicht, es geht um öffentliche Veranstaltungen. Entscheidend ist, ob Ihnen die Teilnahme an Veranstaltungen jeder Art dauerhaft unmöglich ist, auch mit Begleitung und Hilfsmitteln. Wer nur noch liegend transportiert werden kann, erfüllt das regelmäßig, wer im Rollstuhl ein Konzert besuchen könnte, in der Regel nicht.
Was passiert mit der Ermäßigung, wenn das Merkzeichen wegfällt?
Dann entfällt die Grundlage, und Sie sind verpflichtet, die Änderung dem Beitragsservice mitzuteilen, ab dem Folgemonat gilt der volle Beitrag. Solange ein Widerspruch gegen die Aberkennung läuft und aufschiebende Wirkung hat, bleibt auch die Ermäßigung bestehen.
Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.