GdB bei Seh- und Hörbehinderungen
Augen und Ohren sind die messbarsten Kapitel des GdB-Rechts: Sehschärfe und Hörverlust lassen sich in Zahlen fassen, und die Grundsätze rechnen sie in feste Tabellen um. Dazu kommen die wichtigen Merkzeichen Bl und Gl.
Sehbehinderung: die Sehschärfentabelle
Grundlage sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Beim Sehen rechnet das System am exaktesten. Grundlage ist die korrigierte Sehschärfe beider Augen, also mit Brille oder Kontaktlinsen, die in einer Tabelle der Grundsätze zu einem GdB kombiniert wird. Ein paar Ankerpunkte zur Orientierung:
- Der vollständige Verlust oder die Erblindung eines Auges bei vollem Sehvermögen des anderen wird mit einem Einzel-GdB von 25 bewertet, eine der wenigen Stellen, an denen krumme Werte vorkommen.
- Eine beidseitige Sehschärfe von etwa 0,1 liegt im Bereich um 70.
- Hochgradige Sehbehinderung, also ein Restsehvermögen von höchstens einem Zwanzigstel, erreicht 100.
- Blindheit im Rechtssinne, Sehschärfe höchstens ein Fünfzigstel oder gleichzusetzende Störungen, bedeutet immer 100 plus das Merkzeichen Bl.
Neben der Sehschärfe zählen Gesichtsfeldausfälle, etwa beim Glaukom oder nach Schlaganfällen, die nach eigenen Regeln bewertet und mit der Sehschärfe zusammengeführt werden. Wer eine fortschreitende Augenerkrankung hat, Makuladegeneration, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa, sollte den aktuellen augenärztlichen Befund mit Visus und Gesichtsfeld beilegen und bei Verschlechterungen an den Verschlimmerungsantrag denken.
Am Merkzeichen Bl hängen erhebliche Leistungen: das Blindengeld nach Landesrecht, dessen Höhe je nach Bundesland stark variiert, der erhöhte Steuerpauschbetrag von 7.400 Euro, die Kfz-Steuerbefreiung und die kostenlose Wertmarke. Auch die hochgradige Sehbehinderung wird in einigen Bundesländern mit eigenen Landesleistungen bedacht.
Hörbehinderung: der prozentuale Hörverlust
Beim Hören wird aus dem Tonaudiogramm und dem Sprachverständnis ein prozentualer Hörverlust je Ohr ermittelt und tabellarisch in einen GdB übersetzt. Die Eckwerte: Eine geringgradige beidseitige Schwerhörigkeit bleibt im Bereich bis 20, mittelgradige Verläufe liegen um 30, hochgradige beidseitige Schwerhörigkeit erreicht etwa 50, eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits 70 bis 80. Taubheit auf beiden Ohren wird mit 80 bewertet, bei angeborener oder früh erworbener Taubheit mit schweren Sprachstörungen mit 90 bis 100, dann in Verbindung mit dem Merkzeichen Gl.
Ein Punkt, der regelmäßig für Streit sorgt: Bewertet wird das Hörvermögen ohne Hörgerät. Die Versorgung mit Hörgeräten oder einem Cochlea-Implantat ändert an der Einstufung des Hörverlusts grundsätzlich nichts, sie fließt nur in die Frage ein, wie gut die Kommunikation im Alltag gelingt. Legen Sie dem Antrag das aktuelle Ton- und Sprachaudiogramm bei, es ist das einzige Beweismittel, das zählt.
Tinnitus, Schwindel, Menière
Der Tinnitus wird nach seinen psychischen Begleiterscheinungen bewertet: ohne nennenswerte Folgen 0 bis 10, mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen 20, mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit 30 bis 40, in schweren Fällen mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten auch 50. Wer unter dem Ohrgeräusch ernsthaft leidet, braucht dafür die Dokumentation, typischerweise über eine laufende psychotherapeutische oder psychosomatische Behandlung.
Gleichgewichtsstörungen und die Menière-Krankheit werden nach Häufigkeit und Schwere der Anfälle bewertet, von 0 bis 10 bei leichten Verläufen bis 50 und mehr bei häufigen schweren Attacken mit Stürzen. Ein Schwindelkalender leistet hier denselben Dienst wie der Anfallskalender bei der Epilepsie.
Merkzeichen und Nachteilsausgleiche im Überblick
Kaum ein Bereich ist so eng mit Merkzeichen verzahnt wie die Sinne. Bl und Gl wurden genannt, dazu kommt das RF: Blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung sowie hörgeschädigte Menschen, denen die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen dauerhaft unmöglich ist, erhalten die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel, taubblinde Menschen die vollständige Befreiung. Das Merkzeichen B kommt bei hochgradigen Seh- und Hörbehinderungen ebenfalls in Betracht, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe erfordert. Die Voraussetzungen im Einzelnen: Merkzeichen im Überblick und Merkzeichen RF.
Kombinationen nicht vergessen
Seh- und Hörverluste treffen häufig Menschen, die weitere Erkrankungen mitbringen, etwa einen Diabetes mit Retinopathie, und im Alter kommen beide oft zusammen. Für den Gesamt-GdB ist das relevant: Beeinträchtigungen verschiedener Sinne verstärken sich gegenseitig besonders stark, weil das eine Sinnesorgan das andere nicht mehr kompensieren kann. Die Grundsätze erkennen das ausdrücklich an, eine Kombination aus Seh- und Hörbehinderung wird deshalb großzügiger zusammengeführt als andere Paarungen.
Häufige Fragen
Zählt meine Sehschärfe mit oder ohne Brille?
Mit bestmöglicher Korrektur, also mit Brille oder Kontaktlinsen. Eine starke Fehlsichtigkeit, die sich vollständig korrigieren lässt, trägt deshalb keinen GdB. Bewertet wird das, was trotz optimaler Versorgung an Sehvermögen fehlt.
Bekomme ich mit Hörgeräten einen niedrigeren GdB?
Nein, der Hörverlust wird ohne Hörhilfen gemessen und eingestuft. Die Hörgeräteversorgung ändert an der Tabelle nichts. Nur bei der Gesamtwürdigung der Kommunikationsfähigkeit spielt sie eine Rolle, etwa bei der Frage nach zusätzlichen Sprachstörungen.
Was bringt das Blindengeld und wo beantrage ich es?
Das Blindengeld ist eine monatliche Landesleistung unabhängig vom Einkommen, die Höhe unterscheidet sich je Bundesland deutlich. Beantragt wird es nicht beim Versorgungsamt, sondern bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle, meist dem örtlichen Sozialamt oder Landschaftsverband, unter Vorlage des Nachweises der Blindheit.
Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.