Merkzeichen B und H: Begleitung und Hilflosigkeit

Zwei Zeichen, die oft zusammen auftreten und trotzdem völlig Verschiedenes regeln: Das B macht die Begleitperson kostenlos, das H markiert die Hilflosigkeit und ist finanziell eines der wertvollsten Merkzeichen überhaupt.

Merkzeichen B: die kostenlose Begleitperson

Das B bescheinigt, dass die Person bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist, beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt, bei der Orientierung. Es wird nie allein vergeben, sondern nur zusätzlich zu G, Gl oder H, denn erst diese Zeichen belegen die Grundbeeinträchtigung, aus der der Hilfebedarf folgt.

Das wichtigste Missverständnis zuerst: Das B ist eine Berechtigung, keine Auflage. Der frühere Aufdruck, die ständige Begleitung sei notwendig, hat viele verunsichert, heute formuliert der Ausweis neutraler. Sie dürfen selbstverständlich allein reisen, das B bedeutet nur, dass eine Begleitperson, wenn Sie eine mitnehmen, kostenlos fährt. Das gilt im gesamten Nahverkehr und im Fernverkehr der Bahn, die Begleitung braucht lediglich einen kostenlosen Sitzplatz mit zu reservieren, wenn reserviert wird. Viele Veranstalter, Museen, Bäder und Kinos lassen die Begleitperson ebenfalls kostenlos oder ermäßigt hinein, einen Rechtsanspruch gibt es dort allerdings nicht. Bei Flugreisen entscheiden die Airlines selbst, einige befördern Begleitpersonen innerdeutsch vergünstigt.

Für den Antrag gilt: Der Hilfebedarf im Verkehrsmittel muss sich aus den Befunden ergeben, Sturzgefahr, Orientierungsstörungen, Anfallsleiden, schwere Sehbehinderung. Wer das G aus einem Anfallsleiden oder einer erheblichen Gangunsicherheit bezieht, hat auf das B regelmäßig gute Aussichten.

Merkzeichen H: die Hilflosigkeit

Hilflos im Sinne des Rechts ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauernd fremde Hilfe in erheblichem Umfang benötigt: Aufstehen, Waschen, Ankleiden, Essen, Toilettengang, die elementare Kommunikation. Erheblich ist der Umfang, wenn die Hilfe täglich für mehrere Verrichtungen und in beträchtlicher zeitlicher Dichte gebraucht wird, auch ständige Bereitschaft zählt, etwa bei schweren Anfallsleiden. Der Maßstab ähnelt der Pflegebegutachtung, ist aber eigenständig: Als grobe Orientierung nehmen die Ämter Hilflosigkeit ab einer Beeinträchtigung an, die mindestens den Pflegegraden 4 und 5 entspricht, bei Pflegegrad 3 kommt es auf den Einzelfall an.

Eine wichtige Sonderwelt sind Kinder: Weil auch gesunde Kinder Hilfe brauchen, zählt bei ihnen nur der behinderungsbedingte Mehraufwand. Für bestimmte Konstellationen nehmen die Grundsätze die Hilflosigkeit pauschal an, etwa bei Kindern mit Typ-1-Diabetes in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und bei Krebserkrankungen während der intensiven Behandlungsphase. Eltern sollten das H daher immer mit beantragen, es wird oft schlicht vergessen.

Was am H hängt: die Liste ist lang

  • Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro im Jahr, unabhängig vom GdB, statt der normalen Staffel.
  • Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro.
  • Volle Befreiung von der Kfz-Steuer für das auf die Person zugelassene Fahrzeug.
  • Freifahrt im Nahverkehr mit kostenloser Wertmarke, der Eigenanteil von 91 Euro entfällt.
  • Für pflegende Angehörige der Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro, der bei Merkzeichen H unabhängig vom Pflegegrad in voller Höhe gilt.

Gerade bei Familien mit schwer erkrankten Kindern summieren sich diese Posten auf mehrere tausend Euro Entlastung im Jahr, weshalb sich der Aufwand einer sauberen Antragsbegründung hier besonders lohnt. Details zu den Steuerposten: Behinderten-Pauschbetrag.

H beantragen und belegen

Das H wird wie alle Merkzeichen beim Versorgungsamt beantragt, im Erstantrag oder per Änderungsantrag. Der Beleg ist ein Hilfeprotokoll: Welche Verrichtungen brauchen wann welche Unterstützung, wie viel Zeit fällt täglich an, wer leistet die Hilfe. Ein bestehender Pflegegrad-Bescheid mit dem Begutachtungsergebnis des Medizinischen Dienstes ist wertvolles Beweismaterial und sollte beigefügt werden, ersetzt die eigene Prüfung des Amts aber nicht, die Systeme bleiben getrennt, wie auf der Seite GdB und Pflegegrad erklärt. Bei Ablehnungen gilt der übliche Weg über den Widerspruch binnen Monatsfrist, gerade beim H ist die Erfolgsquote mit einem detaillierten Tagesprotokoll ordentlich.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Muss meine Begleitperson immer dieselbe sein?

Nein, das B ist nicht an eine bestimmte Person gebunden. Kostenlos fährt, wer Sie auf der konkreten Fahrt begleitet, das kann heute die Tochter und morgen der Nachbar sein. Einen eigenen Ausweis braucht die Begleitung nicht.

Bekomme ich mit Pflegegrad 3 automatisch das Merkzeichen H?

Nein, automatisch nicht. Ab Pflegegrad 4 wird die Hilflosigkeit in der Regel angenommen, bei Pflegegrad 3 prüft das Amt den Einzelfall anhand des tatsächlichen Hilfebedarfs. Der Pflegegrad-Bescheid samt Gutachten ist dabei ein starkes Beweismittel, mehr aber nicht.

Gilt das H auch für psychische Erkrankungen und Demenz?

Ja. Hilflosigkeit setzt keine körperliche Ursache voraus, auch wer wegen einer Demenz oder schweren psychischen Erkrankung bei den täglichen Verrichtungen angeleitet, beaufsichtigt und unterstützt werden muss, kann hilflos im Rechtssinne sein. Der Anleitungs- und Überwachungsbedarf zählt wie die Handreichung selbst.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.