Merkzeichen G: erhebliche Gehbehinderung
Das G ist das häufigste und zugleich das am häufigsten falsch verstandene Merkzeichen. Es geht nicht nur um kaputte Beine, auch Herz, Lunge und Anfallsleiden können es tragen. Und dahinter steht eine echte Wahlentscheidung.
Die Voraussetzung: die Zwei-Kilometer-Regel
Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, geregelt in § 229 Abs. 1 SGB IX. Als Anhaltspunkt gilt: Wer ortsübliche Wegstrecken, gemeint sind etwa zwei Kilometer in rund einer halben Stunde, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zu Fuß zurücklegen kann, erfüllt die Voraussetzung. Es handelt sich um einen Maßstab, keine Stoppuhr-Prüfung, aber die Größenordnung zeigt: Es geht um deutliche Einschränkungen, nicht um Unlust am Spazierengehen.
Bei orthopädischen Leiden nehmen die Grundsätze die erhebliche Gehbehinderung regelmäßig an, wenn die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule für sich allein einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Sie kann aber auch bei niedrigeren Werten vorliegen, wenn Besonderheiten dazukommen, etwa eine erhebliche Gangunsicherheit mit Sturzgefahr.
Der übersehene Teil: innere Leiden und Anfälle
Was viele nicht wissen: Das G ist nicht auf den Bewegungsapparat beschränkt. Die Grundsätze nennen ausdrücklich drei weitere Wege:
- Innere Leiden: Herz- und Lungenerkrankungen ab dem Schweregrad, bei dem schon alltägliche leichte Belastung Beschwerden macht, also typischerweise ab der Spanne 50 bis 70 der jeweiligen Raster. Wer nach 200 Metern wegen Luftnot stehen bleibt, ist erheblich gehbehindert, auch mit gesunden Beinen.
- Anfallsleiden: Bei Epilepsien ab mittlerer Anfallshäufigkeit gilt die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr als erheblich beeinträchtigt, weil jederzeit ein Anfall mit Sturz droht.
- Orientierungsstörungen: Erhebliche Störungen der Orientierungsfähigkeit, etwa durch Sehbehinderungen ab bestimmten Graden oder geistige Behinderungen, tragen das G ebenfalls.
Für den Antrag heißt das: Begründen Sie das G aus der Erkrankung heraus, die tatsächlich das Gehen oder die sichere Teilnahme am Verkehr einschränkt, und liefern Sie den passenden Beleg, den Belastungstest beim Herzen, den Anfallskalender bei der Epilepsie, die dokumentierte Gehstrecke bei der Orthopädie.
Die Vorteile: eine echte Wahlentscheidung
Mit dem G haben Sie die Wahl zwischen zwei Paketen. Entweder die Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, derzeit 91 Euro im Jahr oder 46 Euro für ein halbes Jahr, gültig bundesweit in Bussen, Straßenbahnen, U- und S-Bahnen sowie im Nahverkehr der Bahn. Oder die Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent, beantragt beim Hauptzollamt, verbunden mit der Auflage, das Fahrzeug nur behinderungsbezogen zu nutzen. Beides zusammen geht nicht, das Gesetz zwingt zur Entscheidung, die Sie allerdings jährlich neu treffen können.
Die Faustrechnung: Wer den Nahverkehr regelmäßig nutzt, fährt mit der Wertmarke fast immer besser, 91 Euro sind schnell eingefahren. Die halbe Kfz-Steuer lohnt bei Autos mit hoher Steuer und in Regionen ohne brauchbaren Nahverkehr. Details und Rechenbeispiele: Kfz-Steuer und Freifahrt.
Dazu kommt die Steuer: Ab einem GdB von 70 öffnet das G die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro im Jahr, die sonst erst ab GdB 80 gilt. Und in bestimmten Konstellationen, etwa G und B zusammen mit hohen Graden für die Gehbehinderung, kommen die bundesweiten orangefarbenen Parkerleichterungen in Betracht, die zwar nicht zum Behindertenparkplatz, aber zum Parken im eingeschränkten Halteverbot berechtigen.
Woran Anträge scheitern und wie nicht
Die häufigste Ablehnungsbegründung lautet sinngemäß: Die Gehfähigkeit ist nicht in dem geforderten Ausmaß eingeschränkt. Warum das fast immer an der Aktenlage liegt, steht im Blog: woran die Anerkennung meistens scheitert. Dahinter steckt fast immer eine Aktenlage, die zur Gehstrecke schlicht nichts hersagt. Diagnosen wie Gonarthrose oder Herzinsuffizienz belegen keine Wegstrecke. Was trägt: eine dokumentierte Gehstreckenmessung oder ein Sechs-Minuten-Gehtest, die Angabe von Gehhilfen, geschilderte Pausen und Beschwerden im Facharztbericht, dokumentierte Stürze. Wer den Ablehnungsbescheid mit solchen Unterlagen angreift, hat im Widerspruch ordentliche Chancen, die Monatsfrist gilt wie immer.
G und die Nachbarzeichen
Das G ist Eintrittskarte für zwei weitere Zeichen: Das B, die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson, wird nur zusammen mit G, Gl oder H vergeben. Und wer glaubt, statt des G eigentlich das aG mit Parkausweis zu brauchen, sollte die Anforderungen nüchtern vergleichen, sie liegen weit auseinander. Die Abgrenzung mit Beispielen steht beim Merkzeichen aG.
Die Voraussetzungen prüft das Versorgungsamt allein nach Aktenlage. Deshalb entscheidet nicht, wie weit Sie tatsächlich laufen können, sondern was darüber dokumentiert ist.
Häufige Fragen
Wird die Gehstrecke tatsächlich getestet?
Vom Versorgungsamt praktisch nie, entschieden wird nach Aktenlage. Genau deshalb sind dokumentierte Messungen aus Praxis, Reha oder Gutachten so wertvoll: Sie sind oft der einzige objektive Beleg zur Wegstrecke in der Akte. Im Klageverfahren kann das Sozialgericht eine Begutachtung mit Gehtest anordnen.
Bekomme ich mit dem G einen Parkausweis?
Den blauen Parkausweis für Behindertenparkplätze nicht, der setzt aG voraus. In Betracht kommen je nach Konstellation die orangefarbenen Parkerleichterungen, etwa bei G und B mit hohen Graden für die Funktionsstörung der Beine. Diese beantragen Sie bei der Straßenverkehrsbehörde, nicht beim Versorgungsamt.
Kann ich zwischen Wertmarke und Kfz-Steuerermäßigung wechseln?
Ja. Die Entscheidung bindet nicht auf Dauer, Sie können zum Ablauf der Wertmarke wechseln beziehungsweise die Steuerermäßigung beim Hauptzollamt beenden und stattdessen die Wertmarke beantragen. Nur gleichzeitig geht beides nicht.
Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.