Merkzeichen G: woran die Anerkennung meistens scheitert

Nicht an den Voraussetzungen, sondern an der Aktenlage. Das Amt bewertet Papier, und auf dem Papier steht über die Gehstrecke fast nie etwas. Was Sie dagegen tun können.

Die Voraussetzung ist erfüllbarer, als viele denken

Das Merkzeichen G verlangt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Als Anhaltspunkt gilt: Ortsübliche Wegstrecken von etwa zwei Kilometern in einer halben Stunde sind nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zu Fuß zu bewältigen. Das ist eine spürbare Einschränkung, aber weit entfernt vom aG, das praktisch Rollstuhlpflicht voraussetzt.

Und es geht nicht nur um Beine. Die Grundsätze nennen ausdrücklich auch innere Leiden, also Herz- und Lungenerkrankungen ab dem Schweregrad, bei dem schon leichte Alltagsbelastung Beschwerden macht, Anfallsleiden ab mittlerer Häufigkeit und erhebliche Störungen der Orientierungsfähigkeit. Wer nach 200 Metern wegen Luftnot stehen bleibt, ist erheblich gehbehindert, auch mit gesunden Knien.

Warum trotzdem so viele Ablehnungen kommen

Die Standardbegründung lautet sinngemäß, die Gehfähigkeit sei nicht in dem geforderten Ausmaß eingeschränkt. Dahinter steckt fast immer dasselbe: In der Akte steht nichts zur Gehstrecke. Arztberichte sind für die Behandlung geschrieben, nicht für das Versorgungsamt. Sie enthalten Diagnosen, Befunde, Therapiepläne. Was sie fast nie enthalten, ist die Antwort auf die einzige Frage, die hier zählt: Wie weit kommt dieser Mensch zu Fuß, in welcher Zeit, mit welchen Beschwerden und mit welchen Hilfsmitteln?

Und da das Amt nach Aktenlage entscheidet und praktisch nie selbst untersucht, kann der versorgungsärztliche Dienst die Voraussetzung schlicht nicht bejahen. Er lehnt nicht aus Härte ab, sondern aus Mangel an Grundlage.

Was in den Bericht gehört

Bitten Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt ausdrücklich um einen Bericht für das Versorgungsamt und nennen Sie den Punkt, um den es geht. Tragfähig sind Angaben wie diese:

  • Eine konkrete Gehstrecke in Metern, ab der Beschwerden auftreten oder eine Pause nötig wird, idealerweise gemessen, etwa im Sechs-Minuten-Gehtest.
  • Die verwendeten Hilfsmittel: Gehstock, Unterarmgehstützen, Rollator, und seit wann sie nötig sind.
  • Die Art der Beschwerden beim Gehen: Schmerz, Luftnot, Angina pectoris, Schwindel, Gangunsicherheit.
  • Dokumentierte Stürze, Beinaheunfälle oder Anfälle im öffentlichen Raum.
  • Bei inneren Leiden die objektiven Werte: Ergometrie mit Wattzahl, Lungenfunktion, Sauerstoffsättigung unter Belastung.
  • Bei Anfallsleiden der Anfallskalender mit Häufigkeit und Art der Anfälle.

Ein einziger Absatz mit diesen Angaben verändert die Bewertungsgrundlage vollständig. Reha-Entlassberichte enthalten solche Daten übrigens oft schon, sie werden nur nicht eingereicht, weil niemand ahnt, wie relevant sie sind.

Der Widerspruch, der funktioniert

Kommt die Ablehnung, ist das kein Endpunkt, sondern der Punkt, an dem die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden. Legen Sie im Widerspruch innerhalb der Monatsfrist genau die Befunde nach, die zur Gehstrecke etwas sagen, und stellen Sie sie der Ablehnungsbegründung gegenüber. Führt auch das nicht zum Ziel, ist die Klage vor dem Sozialgericht der nächste Schritt: Dort wird häufig ein unabhängiger Gutachter beauftragt, der die Gehfähigkeit erstmals tatsächlich untersucht, und genau das ist bei diesem Merkzeichen oft die Wende.

Der Unterschied zum aG, kurz gefasst

Wer beim G scheitert, hofft manchmal gleich auf das aG mit Parkausweis. Das ist der falsche Reflex, denn dessen Hürde liegt um ein Vielfaches höher: Verlangt wird eine mobilitätsbezogene Beeinträchtigung, die für sich allein einen GdB von 80 erreicht, und eine Fortbewegung, die von den ersten Schritten außerhalb des Autos an nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung möglich ist. Wer mit Rollator zum Bäcker kommt, erfüllt das G häufig und das aG so gut wie nie. Sinnvoller ist der Blick auf die orangefarbene Parkerleichterung, die deutlich niedrigere Voraussetzungen hat und bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt wird. Sie erlaubt zwar nicht das Parken auf Behindertenparkplätzen, wohl aber im eingeschränkten Halteverbot und gebührenfrei an Parkuhren.

Was am G hängt, in Zahlen

Der Aufwand lohnt sich. Mit dem G haben Sie die Wahl zwischen der Wertmarke für die Freifahrt im Nahverkehr, die 91 Euro im Jahr kostet und bundesweit gilt, und der Halbierung der Kfz-Steuer. Ab einem GdB von 70 kommt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro in der Steuererklärung dazu, die es ohne das Merkzeichen erst ab GdB 80 gibt. Und das G ist Voraussetzung für das Merkzeichen B, mit dem eine Begleitperson kostenlos mitfährt. Details stehen unter Merkzeichen G und Kfz-Steuer und Freifahrt.

Woran die Anerkennung meistens scheitert, ist damit kein Geheimnis, sondern ein Dokumentationsproblem. Und das lässt sich mit einem einzigen Arzttermin beheben.

Anträge scheitern hier fast nie am Recht, sondern an dem, was in der Akte fehlt. Wer das weiß, weiß auch, wo er ansetzen muss.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Wird meine Gehstrecke vom Amt getestet?

Praktisch nie, das Versorgungsamt entscheidet nach Aktenlage. Deshalb sind dokumentierte Messungen aus Praxis, Reha oder Klinik so wertvoll. Erst im Klageverfahren kann das Sozialgericht eine Begutachtung mit Gehtest anordnen.

Bekomme ich das G auch bei einem niedrigen GdB?

Möglich ist es. Die Grundsätze nehmen die erhebliche Gehbehinderung regelmäßig an, wenn die Funktionsstörungen der Beine oder der Lendenwirbelsäule allein einen GdB von 50 bedingen, schließen niedrigere Werte aber nicht aus, etwa bei ausgeprägter Gangunsicherheit mit Sturzgefahr.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.