Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung

Das aG ist das begehrteste Merkzeichen, an ihm hängt der blaue Parkausweis. Entsprechend hoch hat der Gesetzgeber die Hürde gelegt: Es zielt auf Menschen, die sich praktisch nur noch mit Rollstuhl oder unter schwersten Anstrengungen bewegen können.

Die gesetzliche Hürde: zwei Bedingungen zugleich

Seit der Neufassung in § 229 Abs. 3 SGB IX verlangt das aG zwei Dinge nebeneinander. Erstens eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die für sich allein einen GdB von mindestens 80 erreicht, die 80 muss also aus der Einschränkung der Fortbewegung selbst stammen, ein Gesamt-GdB von 80 aus mehreren Erkrankungen genügt ausdrücklich nicht. Zweitens muss sich die Person dauerhaft, auch mit Hilfsmitteln, außerhalb eines Kraftfahrzeugs nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können, und zwar von den ersten Schritten an, nicht erst nach einer gewissen Strecke.

Die klassischen Fallgruppen: Menschen mit Querschnittlähmung, mit beidseitiger Oberschenkelamputation oder vergleichbaren Zuständen, dauerhaft Rollstuhlpflichtige, und Menschen mit schwersten inneren Erkrankungen, deren Belastbarkeit dem gleichkommt, etwa eine Herz- oder Lungenerkrankung mit Beschwerden bereits in Ruhe. Die Ursache ist seit der Gesetzesreform egal, es zählt allein das Ausmaß, auch schwerste neurologische oder onkologische Verläufe können das aG tragen.

Die ehrliche Abgrenzung zum G

Der Abstand zwischen G und aG ist größer, als viele hoffen. Wer mit Rollator ein paar hundert Meter schafft, mit Pausen zum Bäcker kommt oder die Wohnung noch selbstständig verlässt, erfüllt das G häufig, das aG in aller Regel nicht. Die Rechtsprechung formuliert es hart: Das aG verlangt, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt ist, praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Autos an. Diese Strenge hat einen nachvollziehbaren Grund, die Behindertenparkplätze direkt vor den Eingängen sind knapp und sollen denen bleiben, die buchstäblich keine zwanzig Meter Reserve haben.

Die Abgrenzung im Detail steht auch beim Merkzeichen G. Wer zwischen beiden Zeichen liegt, sollte trotzdem nicht vorschnell verzichten: Grenzfälle entscheiden sich an der Qualität der Befunde, und in einigen Bundesländern existieren orangefarbene Parkerleichterungen für Konstellationen unterhalb des aG, dazu mehr auf der Seite zum Parkausweis.

Was am aG hängt

  • Der blaue EU-Parkausweis: Parken auf Behindertenparkplätzen, dazu Erleichterungen wie Parken im eingeschränkten Halteverbot und an Parkuhren ohne Gebühr. Er gilt europaweit und ist personenbezogen, nicht fahrzeuggebunden.
  • Volle Befreiung von der Kfz-Steuer für ein auf die Person zugelassenes Fahrzeug, alternativ bleibt die Wahl der Wertmarke, mit aG gibt es sogar beides nebeneinander: Steuerbefreiung und Freifahrt.
  • Die erhöhte behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro im Jahr in der Steuererklärung.
  • Je nach Ort weitere Erleichterungen, von reservierten Stellplätzen bei der Wohnung bis zu Sonderregeln in Umweltzonen.

Wichtig zur Zuständigkeit: Das Merkzeichen stellt das Versorgungsamt fest, den Parkausweis selbst beantragen Sie anschließend bei der Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Kreises, unter Vorlage des Ausweises mit aG und eines Lichtbilds.

aG auf Zeit: Onkologie und schwere Therapiephasen

Eine Konstellation verdient eigene Erwähnung: Während intensiver Krebstherapien oder in den Endstadien schwerer Erkrankungen kann die Belastbarkeit vorübergehend oder dauerhaft so einbrechen, dass die aG-Voraussetzungen erfüllt sind, obwohl der Bewegungsapparat intakt ist. Seit der Gesetzesreform kommt es allein auf das Ausmaß der Mobilitätseinschränkung an, nicht auf ihre Ursache. Die Ämter vergeben das Zeichen dann häufig befristet. Wer in einer solchen Phase steckt, sollte den Antrag nicht aus falscher Bescheidenheit unterlassen, der Parkplatz vor der Klinik ist genau für diese Situationen gedacht, und mit einer Besserung endet das Zeichen ohnehin.

So bereiten Sie den Antrag vor

Beim aG entscheidet die Präzision der Befunde wie bei keinem anderen Zeichen. Das Amt braucht Aussagen zur Fortbewegung selbst: Rollstuhl- oder Hilfsmittelversorgung mit Verordnung, beschriebene Restgehstrecke in Metern, benötigte fremde Hilfe, Angaben zur Belastbarkeit von den ersten Schritten an. Bei inneren Leiden gehören die objektiven Messwerte dazu, Ergometrie, Blutgase, Sauerstoffpflicht. Formulierungen wie stark gehbehindert oder auf den Rollstuhl angewiesen bei längeren Strecken reichen nicht, gerade der Zusatz bei längeren Strecken ist das klassische Ablehnungsargument, weil er Reserven für kurze Strecken unterstellt.

Wird das aG abgelehnt, prüfen Sie die Begründung genau: Häufig fehlt schlicht der Beleg für die 80 aus der Mobilitätseinschränkung selbst, oder die Akte enthält alte Befunde aus besseren Zeiten. Der Widerspruch binnen Monatsfrist mit aktuellen, konkreten Unterlagen ist dann der Weg, notfalls die Klage, in der das Sozialgericht einen unabhängigen Gutachter einschaltet.

Eine außergewöhnliche Gehbehinderung ist damit eng definiert, und diese Strenge ist gewollt. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte sie umso konsequenter belegen.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Ich habe GdB 100. Steht mir das aG automatisch zu?

Nein. Auch beim Höchstwert wird das aG nur vergeben, wenn die mobilitätsbezogene Beeinträchtigung für sich einen GdB von 80 erreicht und die Fortbewegung von den ersten Schritten an schwerst eingeschränkt ist. Ein hoher Gesamt-GdB aus anderen Gründen, etwa einer Krebserkrankung, genügt nicht.

Gilt der blaue Parkausweis auch für Mitfahrer und Familie?

Der Ausweis ist personenbezogen: Er darf in jedem Fahrzeug genutzt werden, aber nur, wenn die berechtigte Person mitfährt oder gebracht und abgeholt wird. Angehörige, die allein unterwegs sind, dürfen ihn nicht verwenden, das gilt als Missbrauch und kostet Bußgeld.

Kann das aG befristet vergeben werden?

Ja, etwa wenn eine Besserung möglich erscheint, zum Beispiel nach Operationen oder während onkologischer Behandlungen. Zum Ablauf prüft das Amt neu. Bei dauerhaften Zuständen wie Querschnittlähmung wird ohne Nachprüfungsvermerk festgestellt.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.