Der Behindertenparkausweis

Der blaue Parkausweis ist das begehrteste Dokument im Schwerbehindertenrecht und das mit den strengsten Voraussetzungen. Daneben gibt es die orangefarbene Parkerleichterung, die viel weniger bekannt ist und deutlich mehr Menschen offensteht.

Der blaue EU-Parkausweis

Der blaue Parkausweis berechtigt zum Parken auf den gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und gilt in der gesamten EU. Anspruch haben Menschen mit dem Merkzeichen aG, also außergewöhnlicher Gehbehinderung, sowie blinde Menschen mit dem Merkzeichen Bl. Daneben gibt es kleine Sondergruppen, etwa Menschen mit beidseitiger Amputation von Armen oder Händen, für die dieselben Erleichterungen gelten.

Neben dem Parken auf Sonderplätzen erlaubt der blaue Ausweis eine ganze Reihe weiterer Ausnahmen: das Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung, in Fußgängerzonen während der Ladezeiten, in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen sowie in Bereichen mit Zonenhaltverbot. Die Ausnahmegenehmigung liegt dem Ausweis bei und gehört zusammen mit ihm sichtbar hinter die Windschutzscheibe.

Die orangefarbene Parkerleichterung

Weit weniger bekannt: Es gibt eine zweite, bundesweit geregelte Stufe für Menschen, die das aG nicht erreichen. Der orangefarbene Parkausweis erlaubt zwar nicht das Parken auf Behindertenparkplätzen, wohl aber die meisten übrigen Erleichterungen, also Parken im eingeschränkten Halteverbot, gebührenfreies Parken und die Sonderregeln in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen. Zu den Berechtigten zählen unter anderem:

  • Menschen mit den Merkzeichen G und B, bei denen die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule für sich allein einen GdB von wenigstens 80 bedingen.
  • Menschen mit den Merkzeichen G und B, bei denen diese Funktionsstörungen einen GdB von wenigstens 70 bedingen und zusätzlich Herz- oder Lungenerkrankungen mit einem GdB von wenigstens 50 vorliegen.
  • Menschen mit chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa) mit einem GdB von wenigstens 60 allein hierfür.
  • Menschen mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, mit einem GdB von wenigstens 70 hierfür.
  • Menschen mit dem Merkzeichen Bl, soweit sie nicht ohnehin den blauen Ausweis nutzen.

Einige Bundesländer und Kommunen gehen darüber hinaus und gewähren die orangefarbene Erleichterung in weiteren Fällen. Wer knapp am aG scheitert, sollte hier unbedingt nachfragen, das ist der praktisch wichtigste Trostpreis im ganzen System.

Wo und wie beantragt wird

Nicht beim Versorgungsamt: Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises, meist beim Ordnungsamt angesiedelt. Der Antrag ist in der Regel formlos oder per Formular möglich, beizulegen sind eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beider Seiten mit den Merkzeichen und ein aktuelles Lichtbild. Die Ausstellung ist gebührenfrei oder kostet eine geringe Verwaltungsgebühr, der Ausweis wird meist für die Dauer der Gültigkeit des Merkzeichens ausgestellt, längstens fünf Jahre.

Kommt ein abschlägiger Bescheid, prüfen Sie zuerst, woran es liegt: Fehlt das Merkzeichen aG, ist der Hebel das Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt, dort setzt der Widerspruch an. Liegt das Merkzeichen vor und die Behörde lehnt trotzdem ab, geht der Widerspruch an die Straßenverkehrsbehörde, danach steht der Verwaltungsrechtsweg offen.

Der eigene Parkplatz vor der Wohnung

Eine Möglichkeit, die kaum bekannt ist: Menschen mit dem Merkzeichen aG können bei der Straßenverkehrsbehörde einen personenbezogenen Parkplatz vor der eigenen Wohnung oder der Arbeitsstelle beantragen. Er wird mit dem Rollstuhlfahrer-Zeichen und einem Zusatzschild mit dem amtlichen Kennzeichen ausgewiesen und darf dann nur von diesem Fahrzeug genutzt werden. Voraussetzung ist, dass in zumutbarer Entfernung, in der Regel wenige Dutzend Meter, keine ausreichende Parkmöglichkeit besteht und keine eigene Garage oder Stellplatz vorhanden ist. Die Behörde prüft die örtliche Situation vor Ort. Der Antrag lohnt sich vor allem in dicht bebauten Wohngebieten, in denen abends kein Stellplatz zu finden ist, und er kostet in den meisten Kommunen nur eine geringe Gebühr.

Regeln für die Nutzung, die man kennen sollte

Der Ausweis ist personenbezogen, nicht fahrzeuggebunden. Er darf in jedem Auto verwendet werden, aber nur, wenn die berechtigte Person selbst fährt oder mitfährt beziehungsweise gebracht und abgeholt wird. Angehörige, die allein unterwegs sind und schnell etwas erledigen wollen, dürfen ihn nicht nutzen, das ist Missbrauch, wird mit Bußgeld geahndet und kann zum Einzug führen. Der Ausweis muss im Original gut lesbar hinter der Windschutzscheibe liegen, eine Kopie genügt nicht. Bei Verlust stellt die Behörde Ersatz aus. Und noch ein praktischer Hinweis: Auf privaten Parkplätzen, etwa bei Supermärkten, gilt Hausrecht, dort markierte Behindertenparkplätze sind rechtlich keine öffentlichen Sonderplätze, die Betreiber akzeptieren den Ausweis aber praktisch immer.

Ob blau oder orange: Der Behindertenparkausweis wird nie automatisch ausgestellt, sondern immer auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde. Das Merkzeichen allein genügt nicht.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Bekomme ich mit GdB 100 einen blauen Parkausweis?

Nein, entscheidend ist allein das Merkzeichen aG oder Bl, nicht die Höhe des GdB. Auch beim Höchstwert gibt es ohne aG keinen blauen Ausweis. Prüfen Sie in diesem Fall die orangefarbene Parkerleichterung, deren Voraussetzungen deutlich niedriger liegen.

Darf ich mit dem blauen Ausweis überall kostenlos parken?

An Parkuhren und Parkscheinautomaten ja, ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung. In Parkhäusern und auf privaten Flächen gelten dagegen die Regeln des Betreibers, dort ist die Gebührenfreiheit freiwillig. Im eingeschränkten Halteverbot dürfen Sie bis zu drei Stunden parken, mit Parkscheibe.

Gilt der deutsche Parkausweis im Ausland?

Der blaue Ausweis folgt dem EU-Muster und wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt, die konkreten Parkregeln richten sich aber nach dem jeweiligen Landesrecht. Die orangefarbene Erleichterung ist dagegen eine rein deutsche Regelung und gilt im Ausland nicht.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.