GdB bei Herz- und Kreislauferkrankungen

Beim Herzen zählt nicht die Diagnose und nicht einmal die Auswurfleistung, sondern eine simple Frage: Was schafft der Kreislauf noch an Belastung? Wer das versteht, liest seinen Bescheid mit anderen Augen.

Der Maßstab: Leistungsbeeinträchtigung statt Diagnose

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bewerten Herzkrankheiten unabhängig von ihrer Ursache einheitlich nach der Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Ob koronare Herzkrankheit, Herzmuskelschwäche, Klappenfehler oder Rhythmusstörung: Entscheidend ist, bei welcher Belastung Beschwerden wie Luftnot, Angina pectoris oder Erschöpfung auftreten.

Einschränkung der Herzleistung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
LeistungsbeeinträchtigungGdB
Keine wesentliche Einschränkung bei gewohnter körperlicher Belastung0 bis 10
Beschwerden bei mittelschwerer Belastung, etwa forsches Gehen, mittelschwere körperliche Arbeit20 bis 40
Beschwerden bereits bei alltäglicher leichter Belastung, etwa Spazierengehen, Treppensteigen ein Stockwerk, leichte körperliche Arbeit50 bis 70
Beschwerden in Ruhe oder bei geringsten Belastungen, etwa beim Ankleiden oder Gespräch80 bis 100

Quelle: Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil B Nr. 9. Die Einordnung orientiert sich an objektiven Belastungstests, etwa der Ergometrie. Stand: Juli 2026.

Feste Werte, die viele nicht kennen

Neben den Spannen enthalten die Grundsätze einige Fixpunkte, die im Bescheid oft übersehen werden. Nach der Implantation eines Defibrillators (ICD) ist ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen, unabhängig von der aktuellen Belastbarkeit, das Gerät selbst begründet die Schwerbehinderung. Ein Herzschrittmacher bringt für sich einen GdB von 10, hier zählt im Übrigen die Grunderkrankung. Nach einem Herzklappenersatz ist der GdB nicht niedriger als 30 zu bewerten, auch bei gutem Ergebnis, wegen der dauerhaften Antikoagulation und Überwachung. Und nach einer Herztransplantation gilt eine Heilungsbewährung von zwei Jahren mit einem GdB von 100, danach richtet sich der Wert nach dem Zustand, beträgt wegen der Immunsuppression aber weiterhin mindestens 70.

Herzinfarkt und Stent: das Ereignis zählt nicht

Eine der häufigsten Enttäuschungen: Der überstandene Herzinfarkt bringt als solcher keinen GdB, ebenso wenig ein gesetzter Stent. Bewertet wird die verbleibende Leistungsfähigkeit. Wer nach Infarkt und Stent wieder voll belastbar ist, landet bei 0 bis 10, wer eine relevante Herzschwäche zurückbehält, wird nach der Tabelle oben eingestuft. Deshalb ist die Ergometrie das zentrale Beweismittel: Sie objektiviert, bei welcher Wattzahl Beschwerden oder EKG-Veränderungen auftreten. Bitten Sie Ihre Kardiologin, den aktuellen Belastungstest und die Echokardiographie dem Bericht beizulegen, ein Arztbrief ohne Belastungsdaten trägt wenig.

Bluthochdruck, Rhythmusstörungen, Gefäße

Die Hypertonie wird nach Schweregrad und Organbeteiligung bewertet: die leichte Form mit 0 bis 10, mittelschwere Formen mit Organschäden etwa an Augenhintergrund oder Herz mit 20 bis 40, schwere Verläufe mit Beteiligung mehrerer Organe entsprechend höher. Rhythmusstörungen zählen nach ihren Auswirkungen, anfallsweise Störungen mit Ohnmachtsneigung können je nach Häufigkeit auch allein erheblich bewertet werden. Die periphere arterielle Verschlusskrankheit, im Volksmund Schaufensterkrankheit, wird nach der schmerzfreien Gehstrecke eingestuft und ist zugleich ein klassischer Weg zum Merkzeichen G, wenn die Gehstrecke erheblich eingeschränkt ist.

Merkzeichen bei Herzerkrankungen

Wenig bekannt: Auch Herzpatienten können das Merkzeichen G erreichen, denn erheblich gehbehindert ist nach den Grundsätzen auch, wer wegen innerer Leiden ortsübliche Wegstrecken nicht ohne Gefahr oder erhebliche Beschwerden bewältigt. Eine Herzleistungsminderung, die bereits bei alltäglicher leichter Belastung Beschwerden macht, also die Gruppe mit GdB 50 bis 70, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig. Das G bringt die Wahl zwischen der Wertmarke für den Nahverkehr und der halben Kfz-Steuer, und ab GdB 70 zusätzlich die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro in der Steuererklärung. Beantragt wird es beim Versorgungsamt, am besten gleich im Erstantrag ankreuzen und mit den Belastungsdaten begründen.

Die Gesamtschau: Herz plus X

Herz-Kreislauf-Erkrankungen treten selten isoliert auf. Diabetes, Übergewichtsfolgen an den Gelenken, Schlafapnoe, Depressionen nach Herzereignissen: All das trägt eigene Einzelwerte, und weil verschiedene Organsysteme betroffen sind, erhöhen diese den Gesamt-GdB vergleichsweise zuverlässig. Eine mittelgradige Herzleistungsminderung mit 30 plus eine behandelte Schlafapnoe mit CPAP-Pflicht, die für sich 20 trägt, plus eine depressive Störung mit 30 können in der Gesamtschau durchaus die 50 erreichen. Rechnen Sie Ihre Konstellation mit dem GdB-Rechner durch, bevor Sie den Antrag stellen, und geben Sie alle Behandler an.

Herz- und Kreislauferkrankungen gehören damit zu den Krankheitsbildern, bei denen objektive Messwerte den Ausschlag geben. Genau deshalb lohnt es sich, den aktuellen Belastungstest beizulegen.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Welcher GdB gilt nach einem Herzinfarkt?

Keiner pauschal. Bewertet wird die verbleibende Leistungsfähigkeit: volle Belastbarkeit 0 bis 10, Beschwerden bei mittelschwerer Belastung 20 bis 40, Beschwerden schon bei leichter Alltagsbelastung 50 bis 70. Maßgeblich sind Belastungstests und Echobefunde, nicht das Ereignis selbst.

Stimmt es, dass ein Defibrillator automatisch die 50 bringt?

Ja, nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators sehen die Grundsätze einen GdB von wenigstens 50 vor, unabhängig von der Belastbarkeit. Fehlt diese Mindesteinstufung im Bescheid, ist das ein klarer Widerspruchsgrund.

Zählt eine gut eingestellte Herzschwäche trotzdem?

Bewertet wird der Zustand unter Therapie. Eine Herzinsuffizienz, die unter Medikamenten nur noch bei mittelschwerer Belastung Beschwerden macht, liegt bei 20 bis 40. Die Ejektionsfraktion allein ist nicht maßgeblich, es zählt die tatsächliche Belastbarkeit im Test und im Alltag.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.