GdB bei psychischen Erkrankungen

Psychische Erkrankungen sind der häufigste Grund für GdB-Anträge und zugleich der am schwersten greifbare. Die Diagnose allein sagt hier fast nichts, entscheidend ist, wie stark der Alltag tatsächlich eingeschränkt ist.

Wie die Grundsätze psychische Erkrankungen einordnen

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bewerten psychische Störungen nicht nach Diagnose, sondern nach dem Schweregrad der Auswirkungen. Ob Depression, Angststörung, Zwangserkrankung oder posttraumatische Belastungsstörung: Für alle gilt derselbe Bewertungsrahmen, und der fragt danach, wie stark die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eingeschränkt ist und ob soziale Anpassungsschwierigkeiten bestehen.

Bewertungsrahmen für Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen
SchweregradGdBWas das praktisch bedeutet
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen0 bis 20Beschwerden vorhanden, der Alltag funktioniert aber im Wesentlichen: Arbeit, Haushalt, soziale Kontakte
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit30 bis 40Rückzug aus Sozialkontakten, deutlich reduzierte Belastbarkeit, laufende Behandlung, spürbare Einbußen in Beruf oder Familie
Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten50 bis 70Erhebliche Probleme im Umgang mit anderen Menschen, etwa wiederholte Arbeitsplatzverluste, massive familiäre Konflikte, weitgehende Isolation
Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten80 bis 100Ein eigenständiges Leben ist kaum noch möglich, häufig verbunden mit Klinikaufenthalten oder Betreuungsbedarf

Quelle: Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil B Nr. 3.7. Stand der Rechtslage: Juli 2026.

Der Knackpunkt: soziale Anpassungsschwierigkeiten

Die Schwelle zur 50 verlangt mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten, und dieser Begriff entscheidet die meisten Verfahren. Die Rechtsprechung versteht darunter handfeste Störungen in den zentralen Lebensbereichen: Die Berufstätigkeit ist trotz Behandlung erheblich gefährdet, oder die familiären und sozialen Beziehungen sind ernsthaft beschädigt. Wer trotz schwerer Depression seit Jahren durchgehend arbeitet und eine stabile Partnerschaft führt, wird die 50 in aller Regel nicht erreichen, so bitter das klingen mag. Der GdB misst eben nicht das Leiden, sondern die Auswirkung auf die Teilhabe.

Was in den Befunden stehen muss

Psychische Erkrankungen haben im Verfahren ein strukturelles Problem: Es gibt kein Röntgenbild. Das Amt kann nur bewerten, was dokumentiert ist, und genau daran hapert es oft. Ein Befundbericht, der nur die Diagnose und die Medikation nennt, trägt selten mehr als einen GdB von 20. Tragfähig wird es, wenn die Berichte den Alltag beschreiben:

  • Wie sieht ein typischer Tag aus, was schafft die Person nicht mehr, was Gesunde schaffen?
  • Wie häufig und wie lang sind Krankschreibungen, gab es Klinikaufenthalte oder eine Reha?
  • Wie steht es um Sozialkontakte, Partnerschaft, Freizeitverhalten, Antrieb, Konzentration?
  • Welche Behandlungen laufen, seit wann, mit welchem Erfolg?

Bitten Sie Ihre behandelnde Therapeutin oder Ihren Psychiater ruhig ausdrücklich, die Funktionseinschränkungen zu beschreiben und nicht nur die Diagnose. Das ist keine Gefälligkeit, sondern schlicht das, was die Bewertungsmaßstäbe verlangen.

Besondere Konstellationen

Bei schizophrenen und affektiven Psychosen gelten eigene Regeln: Nach akuten Episoden wird eine Zeit lang abgewartet, ob die Erkrankung wiederkehrt, ähnlich einer Heilungsbewährung, und der GdB in dieser Phase großzügiger bemessen. Langanhaltende Residualzustände werden nach den verbliebenen Einschränkungen bewertet. Bei Suchterkrankungen ist der Blick nach vorn wichtig: Nach überwundener Abhängigkeit läuft eine Heilungsbewährung von in der Regel zwei Jahren, während der ein GdB von mindestens 30 angesetzt wird, danach zählen die verbliebenen Schäden.

Sehr häufig ist die Kombination aus körperlicher und psychischer Erkrankung, chronische Schmerzen und Depression etwa, oder eine depressive Entwicklung nach einer Krebserkrankung oder bei neurologischen Erkrankungen. Hier lohnt der Blick auf den Gesamt-GdB: Weil sich die Auswirkungen aus verschiedenen Lebensbereichen kaum überschneiden, erhöht eine ernsthafte psychische Erkrankung den Gesamtwert regelmäßig, oft sind genau diese zehn Punkte der Weg zur 50.

Wenn der Bescheid zu niedrig ausfällt

Kein Krankheitsbild wird so häufig mit 20 oder 30 abgespeist wie die Psyche, meist wegen dünner Befundlage. Der Widerspruch hat dann gute Chancen, wenn Sie aussagekräftige aktuelle Berichte nachreichen, idealerweise von den Behandlern, die Sie am längsten kennen. Die Monatsfrist gilt auch hier, die Begründung dürfen Sie nachliefern.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Reicht eine Depression für einen GdB von 50?

Sie kann, wenn sie schwer verläuft und mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten belegt sind, also massive Probleme in Beruf oder Sozialleben trotz Behandlung. Eine mittelgradige Depression mit funktionierendem Alltag landet typischerweise bei 30 bis 40. Entscheidend sind die dokumentierten Auswirkungen, nicht der Diagnoseschlüssel.

Muss ich für den GdB in Therapie sein?

Eine Pflicht besteht nicht, praktisch ist eine laufende oder ernsthaft versuchte Behandlung aber fast unverzichtbar. Wer unbehandelt bleibt, dem hält das Amt gern entgegen, die Einschränkungen seien besserungsfähig. Außerdem fehlen ohne Behandler schlicht die Befundberichte, auf die sich die Bewertung stützt.

Erfährt mein Arbeitgeber von der psychischen Diagnose?

Nein. Das Versorgungsamt unterliegt dem Sozialgeheimnis, der Arbeitgeber erfährt weder vom Verfahren noch von Diagnosen. Selbst wenn Sie später den Ausweis vorlegen, stehen darauf nur GdB und Merkzeichen, niemals die Erkrankung.

Zählt eine Psychotherapie-Warteliste als Nachweis?

Als Beleg für die Behandlungsbereitschaft ja, als Ersatz für Befunde nein. Nutzen Sie in der Wartezeit die hausärztliche Dokumentation und gegebenenfalls psychiatrische Ambulanzen, damit die Einschränkungen aktenkundig werden.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.