GdB bei Krebserkrankungen

Bei Krebs funktioniert der GdB anders als bei jeder anderen Erkrankung: Erst gibt es pauschal hohe Werte auf Zeit, dann die große Neubewertung. Wer das Prinzip der Heilungsbewährung versteht, erspart sich böse Überraschungen.

Das Prinzip Heilungsbewährung

Nach der Entfernung eines bösartigen Tumors lässt sich medizinisch zunächst nicht sagen, ob die Erkrankung überwunden ist. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze lösen das mit einer Wartezeit, der Heilungsbewährung: In der Regel fünf Jahre lang wird ein pauschal hoher GdB angesetzt, unabhängig davon, wie fit sich die Person fühlt. Eingerechnet sind das Rückfallrisiko, die psychische Belastung durch die Diagnose und die Folgen der Behandlung.

Während der Heilungsbewährung beträgt der GdB mindestens 50. Je nach Tumorart und Stadium bei der Entfernung sind auch 60, 80 oder 100 vorgesehen, grob gesagt: Frühstadien ohne Lymphknotenbefall liegen bei 50, größere Tumoren oder befallene Lymphknoten deutlich höher, und bei bestimmten Konstellationen gilt von vornherein die 100. Die genauen Staffelungen stehen für jede Tumorart einzeln in den Grundsätzen.

Warum Sie den Antrag sofort stellen sollten

Viele Betroffene stellen den GdB-Antrag erst nach Abschluss der Therapie, und verschenken damit Monate. Der Anspruch besteht ab der Diagnose beziehungsweise der Tumorentfernung, und mit dem GdB von mindestens 50 kommen sofort die Rechte der Schwerbehinderung: der Ausweis, fünf Tage Zusatzurlaub, der besondere Kündigungsschutz, der gerade während langer Krankschreibungen Gold wert ist, und steuerlich der Pauschbetrag rückwirkend für das ganze Jahr. Auf Antrag kann das Amt die Feststellung auch rückwirkend treffen, wenn Sie ein besonderes Interesse darlegen, etwa für die Steuer. Alles Wichtige zum Verfahren steht unter Ausweis beantragen.

Nach fünf Jahren: die Neubewertung

Läuft die Heilungsbewährung ohne Rückfall ab, prüft das Versorgungsamt von Amts wegen neu. Jetzt zählt nicht mehr die überstandene Erkrankung, sondern das, was an Funktionsstörungen geblieben ist. Ohne dokumentierte Folgen sinkt der GdB deutlich, von 50 oder 80 auf 20 oder sogar auf unter 20, dann entfällt die Feststellung ganz. Dieser Absturz trifft viele unvorbereitet, dabei ist er im System angelegt und kein Fehler des Amts. Im Blog haben wir aufgeschrieben, worauf Sie sich vor der Nachprüfung vorbereiten sollten.

Beeinflussbar ist er trotzdem, denn die Neubewertung ist nur so gut wie die Aktenlage. Typische Folgeschäden, die eigene Einzel-GdB tragen und vor der Nachprüfung ärztlich dokumentiert sein sollten:

  • Chronische Erschöpfung (Fatigue), die bei vielen Betroffenen jahrelang anhält und als eigenständige Beeinträchtigung bewertet werden kann
  • Polyneuropathien nach Chemotherapie, Taubheit und Schmerzen in Händen und Füßen
  • Lymphödeme nach Lymphknotenentfernung, etwa am Arm nach Brustkrebs
  • Funktionsverluste durch die Operation selbst, vom künstlichen Darmausgang bis zur entfernten Brust, für die die Grundsätze eigene Werte vorsehen, siehe innere Organe
  • Psychische Folgen wie Depressionen, Angststörungen oder Progredienzangst, sofern behandelt und dokumentiert

Wer solche Folgen hat, sollte sie nicht erst im Nachprüfungsbogen ankreuzen, sondern mit aktuellen Befundberichten belegen. Der Unterschied zwischen dokumentiert und nur erlebt entscheidet hier regelmäßig über 20 oder 30 Punkte.

Wenn das Amt zu stark herabsetzt

Gegen den Herabsetzungsbescheid können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen, und der hat aufschiebende Wirkung: Der bisherige GdB bleibt bestehen, bis über den Widerspruch entschieden ist. Wichtig zu wissen ist auch die Schonfrist beim Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft, der besondere Kündigungsschutz endet nicht schlagartig, sondern erst drei Monate nach Bestandskraft der Herabsetzung. Bei einem Rückfall oder einer neuen Tumorerkrankung beginnt die Heilungsbewährung übrigens von vorn, dann ist ein neuer Antrag beziehungsweise Verschlimmerungsantrag der richtige Weg.

Krebs und Beruf: die unterschätzten Rechte

Gerade onkologische Patienten profitieren von Rechten, die über den GdB hinausgehen: das Recht auf stufenweise Wiedereingliederung nach langer Krankheit, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über die Rentenversicherung und Hilfen der Integrationsämter am Arbeitsplatz. Und wer auf das Ende des Erwerbslebens zusteuert, sollte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Blick behalten: Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft am Rentenbeginn noch besteht, was bei ablaufender Heilungsbewährung zur Terminfrage werden kann. Hier lohnt eine Beratung bei der Rentenversicherung frühzeitig, nicht erst im letzten Jahr.

Krebserkrankungen nehmen im GdB-Recht damit eine Sonderstellung ein: erst großzügig, dann streng. Wer beide Phasen kennt, wird von der zweiten nicht überrascht.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Gilt die Heilungsbewährung bei jedem Krebs fünf Jahre?

In der Regel ja, bei einigen Tumorarten mit sehr guter Prognose sind kürzere Zeiten von zwei Jahren vorgesehen, etwa bei bestimmten Frühformen. Die Dauer steht im Feststellungsbescheid, meist als Hinweis auf eine vorgesehene Nachprüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Behalte ich den GdB 50, wenn ich mich gesund fühle?

Während der Heilungsbewährung ja, das ist gerade ihr Sinn: Der Wert gilt unabhängig vom Befinden. Nach Ablauf wird neu bewertet, dann zählt der tatsächliche Zustand. Gesund fühlen und dokumentierte Folgeschäden schließen sich übrigens nicht aus, viele unterschätzen ihre Fatigue oder Polyneuropathie im Vergleich zu früher.

Muss ich dem Amt einen Rückfall melden?

Eine Verschlechterung müssen Sie nicht melden, sie zu melden liegt aber in Ihrem Interesse, weil mit einem Rezidiv die Heilungsbewährung neu beginnt und der GdB wieder steigt. Umgekehrt kann das Amt bei der vorgesehenen Nachprüfung ohnehin aktuelle Befunde anfordern.

Bekomme ich mit der Krebsdiagnose automatisch Merkzeichen?

Nein, Merkzeichen haben eigene Voraussetzungen und werden auch während der Heilungsbewährung nur vergeben, wenn diese vorliegen, etwa das G bei erheblicher Gehbehinderung durch die Therapiefolgen. Prüfen und ankreuzen lohnt sich, automatisch passiert nichts.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.