GdB bei neurologischen Erkrankungen

Kaum ein Fachgebiet ist im GdB-Recht so vielfältig wie die Neurologie: Epilepsie wird nach Anfällen gezählt, Parkinson nach Störungen bewertet, die Migräne nach ihrer Wucht. Die wichtigsten Raster im Überblick.

Epilepsie: gezählt wird die Anfallshäufigkeit

Grundlage sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Für Anfallsleiden enthalten die Grundsätze eines ihrer klarsten Raster, gestaffelt nach Art und Häufigkeit der Anfälle:

Epileptische Anfälle nach Häufigkeit
HäufigkeitGdB
Sehr selten: generalisierte große oder komplex-fokale Anfälle im Abstand von mehr als einem Jahr, kleine Anfälle im Abstand von Monaten40
Selten: große Anfälle im Abstand von Monaten, kleine im Abstand von Wochen50 bis 60
Mittlere Häufigkeit: große Anfälle im Abstand von Wochen, kleine im Abstand von Tagen60 bis 80
Häufig: große Anfälle wöchentlich oder Serien, kleine täglich90 bis 100

Quelle: Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil B Nr. 3.1.2. Nach drei Jahren Anfallsfreiheit unter fortlaufender Medikation beträgt der GdB noch 30. Stand: Juli 2026.

Bemerkenswert ist die letzte Regel: Selbst wer seit Jahren anfallsfrei ist, behält wegen der fortbestehenden Therapienotwendigkeit einen GdB von 30. Ein Anfallskalender ist bei dieser Erkrankung das Beweismittel schlechthin, führen Sie ihn konsequent und reichen Sie ihn mit dem Antrag ein.

Multiple Sklerose und Parkinson: die Ausfälle zählen

Die MS wird nicht pauschal, sondern nach den tatsächlichen zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen bewertet, von Sehstörungen über Lähmungen bis zu Blasenstörungen, jeweils mit den Werten der betroffenen Funktionssysteme. Dazu kommt die Verlaufsdynamik: Bei schubförmigem Verlauf werden auch die Beeinträchtigungen zwischen den Schüben und die Erschöpfbarkeit berücksichtigt, die Fatigue gehört deshalb ausdrücklich dokumentiert. Ein frisch diagnostizierter, milder Verlauf kann bei 30 liegen, fortgeschrittene Verläufe erreichen je nach Ausfällen jede Höhe bis 100.

Beim Parkinson-Syndrom staffeln die Grundsätze nach der Schwere der Bewegungsstörung: ein- oder beidseitige Störungen geringen Grades mit 30 bis 40, deutliche Störungen mit Gleichgewichtsproblemen und Verlangsamung mit 50 bis 70, schwere Verläufe bis zur Immobilität mit 80 bis 100. Wechselnde Tagesform und Wirkschwankungen der Medikation sind typisch und sollten im neurologischen Bericht stehen, bewertet wird nicht der beste Moment des Tages.

Migräne: mehr drin, als viele denken

Die echte Migräne wird nach Häufigkeit, Dauer und Ausprägung der Anfälle bewertet: leichte Verlaufsform mit seltenen Anfällen 0 bis 10, mittelgradige Form mit häufigeren Anfällen von jeweils ein bis mehreren Tagen 20 bis 40, schwere Form mit lang andauernden Anfällen, ausgeprägten Begleiterscheinungen und kaum vorhandenen Pausen 50 bis 60. Eine chronische Migräne mit zehn und mehr Anfallstagen im Monat kann also allein die Schwelle zur Schwerbehinderung erreichen. Voraussetzung ist wie immer die Dokumentation: Kopfschmerzkalender, neurologische Behandlung, Prophylaxeversuche, Ausfalltage im Beruf.

Schlaganfall und Hirnschäden

Nach einem Schlaganfall werden die verbliebenen Folgen bewertet, Lähmungen, Sprachstörungen, kognitive und psychische Veränderungen, jeweils nach den einschlägigen Funktionsrastern. Wichtig zu wissen: Für einen nachgewiesenen Hirnschaden ist unabhängig von messbaren Ausfällen ein GdB von mindestens 20 anzusetzen. Kognitive Folgen wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen werden häufig unterschätzt und untererfasst, eine neuropsychologische Testung schafft hier belastbare Zahlen. Die Polyneuropathie, ob diabetisch, nach Chemotherapie oder anderer Ursache, wird nach den motorischen und sensiblen Ausfällen an Armen und Beinen bewertet, samt Gangunsicherheit, die wiederum für das Merkzeichen G relevant sein kann.

Restless Legs, Neuropathien und der Schlaf

Zwei häufige Konstellationen verdienen eigene Sätze. Das Restless-Legs-Syndrom wird nach dem Ausmaß der Schlafstörung und der Tagesbeeinträchtigung bewertet, schwere therapieresistente Verläufe können durchaus Werte von 30 und mehr erreichen, vorausgesetzt, die Schlafmedizin hat den Verlauf dokumentiert. Und bei Polyneuropathien lohnt der doppelte Blick: Neben den sensiblen Störungen zählen die motorischen Folgen, Gangunsicherheit, Stolpern, Stürze. Ein dokumentierter Sturz sagt dem Amt mehr über die Alltagsrelevanz als jede Beschreibung von Kribbeln, und er stützt zugleich die Argumentation beim Merkzeichen G.

Neurologie und die Gesamtschau

Neurologische Erkrankungen bringen fast immer Begleiter mit: depressive Entwicklungen, Schlafstörungen, Schmerzsyndrome, bei Schlaganfällen häufig auch Sehstörungen. Diese werden als eigene Beeinträchtigungen bewertet und erhöhen den Gesamt-GdB, weil verschiedene Lebensbereiche betroffen sind. Geben Sie im Antrag deshalb alle Behandler an, auch die Psychotherapeutin und die Schmerzambulanz, nicht nur die Neurologie. Und prüfen Sie die Merkzeichen: Bei Anfallsleiden mittlerer Häufigkeit etwa kommen G und B in Betracht, weil die Anfallsgefahr die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Welcher GdB gilt direkt nach der MS-Diagnose?

Es gibt keinen Diagnose-Pauschalwert, bewertet werden die tatsächlichen Ausfälle und die Verlaufsaktivität. Milde Anfangsverläufe liegen häufig bei 30, mit relevanten bleibenden Ausfällen entsprechend höher. Ein Antrag lohnt sich früh, schon um die Fatigue und die Schubdokumentation aktenkundig zu machen.

Ich bin seit vier Jahren anfallsfrei. Verliere ich den GdB?

Nicht vollständig. Nach drei Jahren Anfallsfreiheit unter fortlaufender Medikation sehen die Grundsätze einen GdB von 30 vor. Erst wenn auch die Medikation entfällt und die Anfallsfreiheit anhält, entfällt nach einer Übergangszeit die Grundlage für den GdB.

Kann ich mit Epilepsie das Merkzeichen G bekommen?

Ja, bei Anfällen mittlerer Häufigkeit an aufwärts gilt die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr regelmäßig als erheblich beeinträchtigt, weil jederzeit ein Anfall droht. Auch das Merkzeichen B kommt dann in Betracht. Beides gehört ausdrücklich in den Antrag.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.