GdB bei Gelenken, Arthrose und Rheuma

Auch bei den Gelenken gilt die eiserne Regel: Nicht das Röntgenbild wird bewertet, sondern die Funktion. Dazu kommen beim Rheuma die Krankheitsaktivität und bei Prothesen feste Mindestwerte.

Arthrose: der Grad der Bewegungseinschränkung zählt

Eine Arthrose als solche, und sei sie im Röntgenbild noch so ausgeprägt, trägt keinen GdB. Bewertet werden die Funktionsstörungen des betroffenen Gelenks: Bewegungsmaße, Belastbarkeit, Reizzustände, Instabilität. Für die großen Gelenke geben die Grundsätze abgestufte Werte vor, grob gesprochen: geringe Bewegungseinschränkungen an Hüfte oder Knie liegen bei 10 bis 20, mittelgradige Einschränkungen bei 20 bis 30, starke Einschränkungen und Versteifungen darüber. Anhaltende Reizerscheinungen mit Schwellungen und die Kombination mehrerer betroffener Gelenke heben den Wert. Wer den Bescheid nachvollziehen will, findet die genauen Gradzahlen je Gelenk in Teil B Nr. 18 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Für den Antrag heißt das: Der orthopädische Befund muss Bewegungsmaße nach der Neutral-Null-Methode enthalten, dazu die Gehstrecke und Hilfsmittel. Ein Satz wie fortgeschrittene Gonarthrose beidseits ist für das Amt wertlos, die Messwerte dahinter sind alles.

Endoprothesen: die Mindestwerte

Grundlage sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Nach einem Gelenkersatz wird nicht die Operation bewertet, sondern das Ergebnis, allerdings mit einer Untergrenze. Die Grundsätze sehen Mindestwerte vor: für den einseitigen Hüftgelenksersatz ein GdB von wenigstens 10, beidseitig wenigstens 20, für den einseitigen Kniegelenksersatz wenigstens 20. Diese Werte gelten bei bestmöglichem Verlauf, bleiben also auch dann bestehen, wenn die Prothese perfekt funktioniert. Ist das Ergebnis schlechter, Bewegungseinschränkungen, Lockerung, anhaltende Schmerzen, wird entsprechend höher bewertet. Wer nach der OP dauerhafte Probleme hat, sollte sie mit aktuellen Befunden belegen und sich nicht mit dem Mindestwert abspeisen lassen.

Rheumatoide Arthritis: Funktion plus Aktivität

Beim entzündlichen Rheuma kommt zur Funktionsbewertung eine zweite Dimension: die Krankheitsaktivität und ihre Auswirkungen über die Gelenke hinaus. Das Raster:

Entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelenke
AusprägungGdB
Ohne wesentliche Funktionseinschränkung, mit leichten Beschwerden10
Mit geringen Auswirkungen, leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden je nach Zahl der betroffenen Gelenke20 bis 40
Mit mittelgradigen Auswirkungen, dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbar50 bis 70
Mit schweren Auswirkungen, irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Fortschreitung80 bis 100

Quelle: Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil B Nr. 18.2. Stand: Juli 2026.

Der Streit dreht sich in der Praxis um die Formulierung therapeutisch schwer beeinflussbar. Wer unter Basistherapie oder Biologika weitgehend beschwerdefrei ist, wird der 50er-Spanne selten zugeordnet, denn bewertet wird der behandelte Zustand. Zieht die Therapie dagegen nicht richtig oder erzwingt sie häufige Wechsel, gehört genau das in die rheumatologischen Berichte: Entzündungswerte im Verlauf, Schübe, Morgensteifigkeit, betroffene Gelenke, Therapieumstellungen. Auch die Erschöpfung, die viele Rheumapatienten begleitet, sollte dokumentiert sein.

Fibromyalgie und weiche Diagnosen

Die Fibromyalgie und ähnliche Syndrome werden nicht nach einem eigenen Raster, sondern wie psychische Störungen nach den funktionellen Auswirkungen bewertet, in der Praxis meist zwischen 10 und 40, in schweren, gut dokumentierten Fällen auch höher. Das klingt unbefriedigend, folgt aber der Logik des Systems: Wo objektive Organbefunde fehlen, zählt die dokumentierte Auswirkung auf den Alltag umso mehr. Schmerztherapeutische und psychosomatische Behandlungsberichte sind hier das zentrale Beweismittel.

Hände, Füße, kleine Gelenke

Unterschätzt werden regelmäßig die kleinen Gelenke. Funktionsstörungen an Fingern und Händen wiegen im Raster vergleichsweise schwer, weil die Hand als Werkzeug des Alltags gilt: Versteifungen oder erhebliche Einschränkungen mehrerer Finger, Kraftverlust und gestörter Spitzgriff können zusammen durchaus Werte von 20 bis 40 tragen, gerade beim Rheuma mit typischem Befall der Fingergrundgelenke. Auch Fußdeformitäten und Sprunggelenksarthrosen zählen, sie beeinflussen zudem die Gehstrecke und damit die Frage nach dem Merkzeichen G. Wer nur die großen Gelenke angibt, verschenkt hier oft Punkte, die in der Gesamtschau fehlen.

Der Weg zum Gesamtwert

Gelenkerkrankungen treten häufig im Verbund auf: mehrere Gelenke, dazu die Wirbelsäule, oft eine chronische Schmerzstörung, die wie eine psychische Erkrankung bewertet wird. Einzelwerte aus demselben Funktionsbereich Bewegung überschneiden sich bei der Bildung des Gesamt-GdB zwar teilweise, mehrere mittelgradige Einschränkungen summieren sich in der Gesamtschau aber trotzdem spürbar. Und bei erheblich eingeschränkter Gehfähigkeit, etwa durch schwere Hüft- oder Kniearthrosen, gehört das Merkzeichen G in den Antrag.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Welchen GdB bringt eine Hüft-TEP?

Mindestens 10 bei einseitigem, mindestens 20 bei beidseitigem Hüftgelenksersatz, jeweils bei gutem Ergebnis. Bleiben Bewegungseinschränkungen, Schmerzen oder eine Beinlängendifferenz, wird höher bewertet, dann zählt der tatsächliche Funktionsbefund.

Mein Rheuma ist mit Biologika gut eingestellt. Sinkt der GdB?

Bewertet wird der Zustand unter Therapie, eine erfolgreich behandelte Arthritis liegt deshalb niedriger als eine aktive. Bei einer wesentlichen dauerhaften Besserung kann das Amt neu feststellen. Der laufende Therapieaufwand und verbliebene Funktionseinbußen fließen aber weiterhin ein, ein Absturz auf null ist bei echter rheumatoider Arthritis unüblich.

Zählt Gicht für den GdB?

Ja, wie andere Gelenkerkrankungen nach den Funktionsstörungen und der Anfallshäufigkeit. Eine gut eingestellte Gicht mit seltenen Anfällen bleibt bei 0 bis 10, chronische Verläufe mit Gelenkzerstörungen werden wie die entsprechenden Funktionseinbußen bewertet.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.