GdB 40: kurz vor der entscheidenden Schwelle

Kaum eine Stufe fühlt sich so unbefriedigend an wie die 40, zehn Punkte unter der Schwerbehinderung. Was jetzt schon gilt, was die Gleichstellung auffängt und wann sich der Streit um die 50 wirklich lohnt.

Was bei GdB 40 gilt

Die Stufe 40 bringt zunächst das, was auch die 30 bietet, nur mit besseren Zahlen: einen Behinderten-Pauschbetrag von 860 Euro im Jahr und den Zugang zur Gleichstellung über die Agentur für Arbeit. Mit der Gleichstellung erhalten Sie den besonderen Kündigungsschutz und die Unterstützung der Integrationsämter, nicht aber Zusatzurlaub, Freifahrt oder die vorgezogene Altersrente. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Gleichstellung.

Für viele ist die 40 trotzdem vor allem eines: zehn Punkte zu wenig. Das ist verständlich, denn an der 50 hängt der komplette Katalog der Schwerbehindertenrechte. Deshalb ist der Sprung von 40 auf 50 der mit Abstand häufigste Streitgegenstand in Widerspruchsverfahren.

Nüchtern prüfen: ist die 50 erreichbar?

Bevor Sie Widerspruch einlegen, lohnt eine ehrliche Bestandsaufnahme entlang von drei Fragen.

Erstens: Sind alle Erkrankungen bewertet? Vergleichen Sie die Liste im Bescheid mit Ihrer tatsächlichen Krankenakte. Fehlt eine Beeinträchtigung komplett, ist das der stärkste Ansatzpunkt, denn für den Gesamt-GdB kann jede belegte Störung ab Einzelwert 20 zählen, ab 30 zählt sie regelmäßig.

Zweitens: Sind die Einzelwerte plausibel? Die GdB-Tabelle zeigt die üblichen Spannen. Wurde Ihre Hauptbeeinträchtigung am unteren Rand bewertet, obwohl die Befunde deutliche Alltagseinschränkungen dokumentieren, gibt es Spielraum. Häufigster Grund für zu niedrige Werte: Dem Amt lagen nur alte oder knappe Befunde vor, die die Auswirkungen nicht beschreiben.

Drittens: Wurde das Zusammenwirken gewürdigt? Gerade bei Kombinationen aus körperlichen und psychischen Erkrankungen wird die gegenseitige Verstärkung gern zu knapp bewertet. Zwei Beeinträchtigungen aus klar verschiedenen Lebensbereichen mit Einzelwerten von 30 und 40 rechtfertigen häufig eine 50, wenn die Wechselwirkung sauber begründet wird.

So führen Sie den Streit um die zehn Punkte

Der Weg ist immer derselbe: Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, zunächst ohne Begründung, dann Akteneinsicht nehmen und die versorgungsärztliche Stellungnahme anfordern. Dort steht, wie das Amt gerechnet hat. Anschließend gezielt nachlegen: aktuelle Befundberichte, die Funktionseinschränkungen im Alltag beschreiben, nicht bloß Diagnosen. Die komplette Anleitung mit allen Fristen steht unter Widerspruch und Klage.

Ein Wort zum Erwartungsmanagement: Auch ein gut begründeter Widerspruch scheitert manchmal, weil die Befundlage die 50 schlicht nicht trägt. Dann bleibt die Klage vor dem Sozialgericht, die kostenfrei ist und mit unabhängigen Gutachtern eine echte zweite Chance bietet, aber Geduld verlangt. Oder Sie warten, sammeln Befunde und stellen bei einer Verschlechterung einen Verschlimmerungsantrag. Beides ist legitim, wichtig ist nur, die Monatsfrist nicht ungenutzt verstreichen zu lassen, wenn der Bescheid erkennbare Lücken hat.

Timing: Widerspruch oder Verschlimmerungsantrag?

Die beiden Wege werden oft verwechselt, dabei ist die Abgrenzung einfach. Der Widerspruch greift, wenn der Bescheid den Zustand zum Zeitpunkt der Entscheidung falsch bewertet hat, und er muss binnen eines Monats eingelegt werden. Der Verschlimmerungsantrag greift, wenn sich der Zustand nach dem Bescheid verschlechtert hat oder neue Erkrankungen dazugekommen sind, und er ist an keine Frist gebunden. Wer die Monatsfrist verpasst hat, dem bleibt außerdem der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, mit dem bestandskräftige Bescheide korrigiert werden können, wenn sie von Anfang an rechtswidrig waren. Der Überprüfungsantrag ist das schwächste der drei Instrumente, aber besser als gar keines.

Bis dahin: mitnehmen, was geht

Der Pauschbetrag von 860 Euro wirkt rückwirkend für das ganze Jahr der Feststellung und jedes Folgejahr. Die Gleichstellung sichert den Arbeitsplatz, und sie wirkt ab Antragseingang, also nicht warten, bis es brennt. Und falls Merkzeichen für Sie in Betracht kommen, etwa das G bei erheblicher Gehbehinderung: Deren Voraussetzungen sind vom GdB unabhängig und können auch bei einer 40 vorliegen, geprüft wird aber nur auf Antrag.

Die Nachbarstufen

Der Grad der Behinderung wird in Zehnerschritten festgestellt, und was sich von Stufe zu Stufe ändert, ist unterschiedlich viel. Was direkt daneben liegt, finden Sie die Stufe darunter unter GdB 30 und die nächste Stufe unter GdB 50. Eine Gesamtübersicht mit allen Stufen von 20 bis 100 und den jeweiligen Pauschbeträgen steht auf der Seite zu den GdB-Stufen. Wie sich mehrere Erkrankungen zu einem Gesamtwert verbinden, erklärt die Seite zum Gesamt-GdB.

Kurz vor der entscheidenden Schwelle zur Schwerbehinderung zählt deshalb jede belegte Beeinträchtigung. Zehn Punkte klingen wenig, entscheiden hier aber über den kompletten Rechtekatalog.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Lohnt sich ein Widerspruch von 40 auf 50 finanziell?

Meist ja, wenn er Erfolg hat. Der Sprung bringt nicht nur 280 Euro mehr Pauschbetrag, sondern den Zusatzurlaub, den Kündigungsschutz ohne Gleichstellungsverfahren und vor allem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die über die Jahre gerechnet der wertvollste Posten ist. Das Widerspruchsverfahren selbst kostet nichts.

Kann ich mit GdB 40 das Merkzeichen G bekommen?

Grundsätzlich ja, denn Merkzeichen hängen an eigenen Voraussetzungen, nicht an einer Mindeststufe. Praktisch ist das G bei einer 40 selten, weil eine erhebliche Gehbehinderung meist auch den GdB nach oben zieht. Ausgeschlossen ist es nicht, etwa bei isolierten Erkrankungen der Beine.

Was passiert mit meiner Gleichstellung, wenn ich später die 50 bekomme?

Mit der Feststellung der Schwerbehinderung wird die Gleichstellung gegenstandslos, Sie haben dann alle Rechte direkt aus dem Gesetz, zusätzlich Zusatzurlaub, Rente und die weiteren Ausgleiche. Ein gesonderter Aufhebungsakt ist nicht nötig, informieren Sie aber Arbeitgeber und gegebenenfalls die Agentur für Arbeit.

Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.