Der Verschlimmerungsantrag: GdB erhöhen lassen
Gesundheit ist selten statisch. Wird sie schlechter oder kommt Neues dazu, lässt sich der GdB per Verschlimmerungsantrag anheben. Das Verfahren ist einfach, hat aber einen Haken, den man vorher kennen sollte.
Was der Verschlimmerungsantrag ist
Rechtlich handelt es sich um einen Antrag auf Neufeststellung nach § 48 SGB X: Ist in den Verhältnissen, die dem Bescheid zugrunde lagen, eine wesentliche Änderung eingetreten, wird neu entschieden. Wesentlich ist eine Änderung im GdB-Recht in aller Regel dann, wenn sie den Gesamt-GdB um mindestens 10 verändert. Der Antrag ist an keine Frist gebunden, kostet nichts und kann beliebig oft gestellt werden, formlos oder mit dem Formular des Versorgungsamts, in den meisten Bundesländern auch online.
Zwei Anlässe sind typisch: Bestehende Erkrankungen haben sich verschlechtert, oder es sind neue hinzugekommen. Beides läuft über denselben Antrag, und beides sollte konkret benannt werden, mit den behandelnden Ärzten und möglichst mit beigefügten aktuellen Befunden.
Der Haken: das Amt prüft alles neu
Der wichtigste Satz dieser Seite: Bei der Neufeststellung wird nicht nur die gemeldete Verschlechterung geprüft, sondern der gesamte Gesundheitszustand. Das Amt fordert Befunde zu allen Leiden an und bildet den Gesamt-GdB von Grund auf neu. Hat sich zwischenzeitlich etwas gebessert, eine ausgeheilte Erkrankung, eine erfolgreiche Operation, eine abgelaufene Heilungsbewährung, kann am Ende sogar ein niedrigerer Wert stehen. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern gelebte Praxis, vor allem bei Feststellungen, die auf einer Heilungsbewährung beruhen.
Vor dem Antrag gehört deshalb eine ehrliche Bestandsaufnahme: Tragen die alten Einzelwerte noch, oder stand der bisherige Gesamtwert auf wackligen Beinen? Wer unsicher ist, bespricht die Aktenlage mit einem Sozialverband, bevor er das Verfahren anstößt. Und wer nur zehn unsichere Punkte zu gewinnen, aber zwanzig zu verlieren hat, lässt es im Zweifel bleiben.
Wann sich der Antrag typischerweise lohnt
- Eine neue, gut dokumentierte Erkrankung aus einem anderen Lebensbereich ist dazugekommen, etwa eine Depression neben einem orthopädischen Leiden. Solche Kombinationen heben den Gesamt-GdB zuverlässig.
- Eine bestehende Erkrankung hat objektiv zugelegt: neue Befunde, Operation, Klinikaufenthalt, dauerhafte Therapieerweiterung.
- Sie stehen bei 40 und die Gesamtschau spricht realistisch für die 50, das Ziel Schwerbehinderung rechtfertigt das Verfahren fast immer.
- Es geht zusätzlich um Merkzeichen: Der Verschlimmerungsantrag ist auch der Weg, G, B oder H erstmals oder erneut prüfen zu lassen.
Weniger aussichtsreich ist der Antrag, wenn sich nur das subjektive Befinden verschlechtert hat, die Befunde aber unverändert sind. Das Amt bewertet Akten, nicht Empfindungen, so hart das klingt. Dann ist der bessere erste Schritt der Gang zu den Behandlern, damit die Verschlechterung überhaupt dokumentiert wird.
So läuft das Verfahren
Nach Eingang fordert das Amt Befundberichte bei den von Ihnen benannten Ärzten an, der versorgungsärztliche Dienst wertet aus, dann ergeht ein neuer Bescheid. Die Dauer entspricht etwa einem Erstantrag, meist drei bis sieben Monate, mit selbst beigelegten aktuellen Befunden oft schneller. Der neue GdB gilt ab Antragstellung, bei entsprechendem Nachweis auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung. Gegen den neuen Bescheid steht wie immer der Widerspruch binnen eines Monats offen, auch dann, wenn das Amt die Erhöhung ablehnt oder gar herabsetzt.
Abgrenzung: Widerspruch oder Verschlimmerungsantrag?
Die Faustregel: War der Bescheid schon bei seinem Erlass zu niedrig, ist der Widerspruch das richtige Mittel, Frist ein Monat. Hat sich der Zustand erst danach verschlechtert, ist es der Verschlimmerungsantrag, ohne Frist. Wer die Widerspruchsfrist verpasst hat und meint, der alte Bescheid sei von Anfang an falsch gewesen, kann außerdem einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. In der Praxis werden die Wege oft kombiniert: erst der Widerspruch gegen den frischen Bescheid, und wenn der scheitert, später der Verschlimmerungsantrag mit neuen Befunden. Verboten ist diese Reihenfolge nicht, sie ist sogar der Normalfall bei fortschreitenden Erkrankungen.
Wer den GdB erhöhen lassen will, braucht dafür belegbare Veränderungen, keine bloße Unzufriedenheit mit dem alten Bescheid. Das klingt hart, erspart aber viele erfolglose Verfahren.
Häufige Fragen
Wie oft darf ich einen Verschlimmerungsantrag stellen?
So oft Sie wollen, eine Sperrfrist gibt es nicht. Sinnvoll ist ein neuer Antrag aber erst, wenn sich an der Befundlage tatsächlich etwas geändert hat. Anträge im Monatsrhythmus ohne neue Unterlagen führen nur zu identischen Ablehnungen und verstopfen die eigene Akte.
Kann das Amt meinen GdB beim Verschlimmerungsantrag senken?
Ja, das ist das zentrale Risiko: Geprüft wird der gesamte Zustand, und bei einer wesentlichen Besserung an anderer Stelle kann der Gesamtwert sinken. Vor einer Herabsetzung muss das Amt Sie anhören, und gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen, der aufschiebende Wirkung hat.
Muss ich neue Befunde selbst einreichen?
Müssen nicht, das Amt fordert sie bei den benannten Ärzten an. Selbst einreichen beschleunigt aber erheblich und stellt sicher, dass die entscheidenden Berichte wirklich in der Akte landen. Bitten Sie Ihre Ärzte um Berichte, die die Funktionseinschränkungen im Alltag beschreiben, nicht nur die Diagnosen.
Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.