GdB 100: der Höchstwert, richtig eingeordnet
Um keine Stufe ranken sich so viele Mythen wie um die 100. Hier steht, was der Höchstwert wirklich bedeutet, welche Rechte er bringt und warum auch bei 100 die Merkzeichen die eigentliche Musik machen.
Was die 100 bedeutet und was nicht
Ein GdB von 100 ist der höchste Wert, den das System kennt. Er besagt, dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in besonders schwerem Maß beeinträchtigt ist. Er besagt nicht, dass jemand zu 100 Prozent erwerbsunfähig, pflegebedürftig oder auf einen Rollstuhl angewiesen wäre. Menschen mit GdB 100 stehen mitten im Berufsleben, das ist keine Seltenheit und kein Widerspruch, denn der GdB misst die Auswirkung auf die Teilhabe insgesamt, nicht die Arbeitsfähigkeit.
Typische Wege zur 100 sind fortgeschrittene Krebserkrankungen während der Heilungsbewährung, das Zusammenwirken mehrerer schwerer Erkrankungen sowie einzelne Leiden, denen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze den Höchstwert direkt zuordnen, Blindheit etwa oder eine Gehörlosigkeit mit schweren Sprachstörungen.
Die konkreten Rechte auf der Höchststufe
- Behinderten-Pauschbetrag von 2.840 Euro im Jahr, für hilflose, blinde und taubblinde Menschen unabhängig davon 7.400 Euro.
- Fahrtkostenpauschale von 900 Euro, mit den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H von 4.500 Euro.
- Alle Rechte der Schwerbehinderung: Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, Mehrarbeitsfreistellung, Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
- Beim vermögenswirksamen Sparen und bei einzelnen Sozialleistungen gibt es Sonderregeln, etwa die vorzeitige Verfügung über Bausparguthaben ohne Prämienverlust bei Eintritt völliger Erwerbsunfähigkeit, hier lohnt der Blick in die jeweiligen Vertragsbedingungen.
Und damit ist die Liste im Wesentlichen komplett. Der verbreitete Glaube, ab 100 gebe es automatisch Freifahrt, Steuerbefreiung fürs Auto, einen Parkausweis oder gar eine eigene Rente, ist falsch. All das hängt an Merkzeichen oder an ganz anderen Verfahren.
Die Merkzeichen entscheiden, nicht die Zahl
Gerade auf der Höchststufe zeigt sich die Arbeitsteilung des Systems am deutlichsten: Die Zahl beschreibt die Schwere, die Buchstaben regeln den Alltag. Freifahrt im Nahverkehr gibt es mit G, aG, H, Gl oder Bl. Der blaue Parkausweis verlangt aG, die volle Kfz-Steuerbefreiung aG, H oder Bl. Der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 Euro setzt H, Bl oder TBl voraus. Wer eine 100 ohne Merkzeichen im Ausweis hat, sollte deshalb prüfen, ob nicht längst Voraussetzungen für einzelne Zeichen vorliegen, und sie per Änderungsantrag beim Versorgungsamt geltend machen. Die Übersicht mit allen Voraussetzungen: Merkzeichen.
GdB 100, Erwerbsminderung, Pflegegrad: drei Systeme
Drei Feststellungen werden im Alltag ständig vermengt, obwohl sie rechtlich nichts miteinander zu tun haben. Der GdB kommt vom Versorgungsamt und misst Teilhabe. Die Erwerbsminderungsrente kommt von der Rentenversicherung und misst, wie viele Stunden jemand noch arbeiten kann, sie kann bei GdB 100 abgelehnt und bei GdB 30 bewilligt werden. Der Pflegegrad kommt von der Pflegekasse und misst die Selbstständigkeit im Alltag. Wer Leistungen aus allen drei Systemen braucht, muss alle drei getrennt beantragen. Mehr zur Abgrenzung: GdB, Pflegegrad und MdE.
Unbefristeter Ausweis: auf dieser Stufe oft möglich
Beruht die 100 auf dauerhaften, nicht besserungsfähigen Beeinträchtigungen, spricht viel dafür, beim Versorgungsamt die unbefristete Ausstellung des Ausweises anzuregen. Das erspart die Verlängerungsanträge alle fünf Jahre und die damit verbundene Unsicherheit. Die Ämter machen das nicht immer von sich aus, ein formloser Satz im Antrag oder ein kurzes Schreiben genügt aber, um die Prüfung anzustoßen. Bei Feststellungen im Rahmen einer Heilungsbewährung wird das Amt ablehnen, das liegt in der Natur der Sache, denn diese Feststellungen sind bewusst auf Zeit angelegt.
Heilungsbewährung: wenn die 100 auf Zeit vergeben ist
Bei Krebserkrankungen in fortgeschrittenen Stadien wird die 100 regelmäßig für die Dauer der Heilungsbewährung festgestellt, meist fünf Jahre. Danach prüft das Amt neu, und ohne dokumentierte Folgeschäden kann der Wert deutlich sinken. Die Empfehlung ist dieselbe wie auf den Stufen darunter, nur dringlicher: Folgeerkrankungen frühzeitig ärztlich dokumentieren lassen, bei der Nachprüfung aktiv einbringen und gegen eine zu starke Herabsetzung binnen Monatsfrist Widerspruch einlegen. Während des Widerspruchsverfahrens bleibt der bisherige GdB bestehen.
Die Nachbarstufen
Der Grad der Behinderung wird in Zehnerschritten festgestellt, und was sich von Stufe zu Stufe ändert, ist unterschiedlich viel. Was direkt daneben liegt, finden Sie die Stufe darunter unter GdB 90. Eine Gesamtübersicht mit allen Stufen von 20 bis 100 und den jeweiligen Pauschbeträgen steht auf der Seite zu den GdB-Stufen. Wie sich mehrere Erkrankungen zu einem Gesamtwert verbinden, erklärt die Seite zum Gesamt-GdB.
Richtig eingeordnet ist die 100 damit vor allem eine Aussage über die Schwere der Teilhabebeeinträchtigung. Die Missverständnisse darüber halten sich hartnäckig, kosten aber nur Zeit, wenn man ihnen folgt.
Häufige Fragen
Bedeutet GdB 100, dass ich nicht mehr arbeiten kann?
Nein. Der GdB bewertet die Teilhabeeinschränkung, nicht die Arbeitsfähigkeit. Viele Menschen mit GdB 100 arbeiten in Vollzeit. Ob jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, prüft die Rentenversicherung im Verfahren über die Erwerbsminderungsrente, nach ganz eigenen Maßstäben.
Gibt es bei GdB 100 automatisch Merkzeichen?
Nein, mit einer Ausnahme in der Sache: Bestimmte Leiden, die zur 100 führen, erfüllen zugleich Merkzeichenvoraussetzungen, Blindheit etwa führt zu Bl. Automatisch eingetragen wird trotzdem nichts, Merkzeichen müssen beantragt und ihre Voraussetzungen festgestellt werden.
Kann der GdB über 100 hinaus steigen, wenn etwas dazukommt?
Nein, 100 ist die Obergrenze. Weitere Erkrankungen können aber trotzdem relevant sein: für Merkzeichen, für die Frage der Dauerhaftigkeit und für andere Verfahren wie Pflegegrad oder Erwerbsminderungsrente. Es kann sich also lohnen, sie dem Amt zu melden, auch wenn die Zahl selbst nicht mehr steigt.
Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.