Die Reform der Pauschbeträge 2021: was sich geändert hat
Zum Jahreswechsel 2020 auf 2021 wurden die Behinderten-Pauschbeträge erstmals seit 1975 angehoben, und zwar auf das Doppelte. Dazu fielen Hürden weg, an denen viele Anträge vorher gescheitert sind.
Der Ausgangspunkt: 45 Jahre Stillstand
Die Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b EStG standen seit 1975 unverändert im Gesetz. Wer 2020 einen Grad von 50 hatte, konnte 570 Euro im Jahr geltend machen, ein Betrag, der zur Kaufkraft der siebziger Jahre passte, aber nicht mehr zu den Lebenshaltungskosten. Das Behinderten-Pauschbetragsgesetz änderte das zum 1. Januar 2021.
Die Verdopplung der Beträge
Sämtliche Pauschbeträge wurden auf das Doppelte angehoben. Aus 570 Euro bei einem GdB von 50 wurden 1.140 Euro, aus 1.420 Euro bei GdB 100 wurden 2.840 Euro. Der erhöhte Pauschbetrag für hilflose, blinde und taubblinde Menschen stieg von 3.700 auf 7.400 Euro. Für eine Familie mit einem schwer erkrankten Kind bedeutete das von einem Jahr auf das andere eine Entlastung im vierstelligen Bereich.
Die stillere, aber wichtigere Änderung
Für viele Betroffene war ein anderer Punkt bedeutsamer. Bis 2020 bekamen Menschen mit einem GdB unter 50 den Pauschbetrag nur unter Zusatzbedingungen: Entweder musste wegen der Behinderung ein gesetzlicher Rentenanspruch bestehen, oder die Behinderung musste zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt haben oder auf einer typischen Berufskrankheit beruhen. Wer eine 30 wegen einer Depression hatte, ging deshalb regelmäßig leer aus.
Diese Hürden sind seit 2021 gestrichen. Der Pauschbetrag steht seither jedem zu, bei dem ein Grad von mindestens 20 festgestellt ist, ohne weitere Voraussetzungen. Das hat den Kreis der Anspruchsberechtigten spürbar erweitert, gerade bei psychischen und inneren Erkrankungen.
Neu eingeführt: die Fahrtkostenpauschale
Ebenfalls seit 2021 gibt es die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Absatz 2a EStG. Sie beträgt 900 Euro bei einem Grad von 80, oder ab 70 in Verbindung mit dem Merkzeichen G, und 4.500 Euro bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H. Zuvor mussten Fahrten einzeln nachgewiesen und geschätzt werden, was regelmäßig zu Streit mit dem Finanzamt führte. Die Pauschale ersetzt diesen Nachweis vollständig, ein Fahrtenbuch ist seither weder nötig noch zulässig.
Was sonst noch angepasst wurde
Der Pflege-Pauschbetrag für Angehörige, die unentgeltlich pflegen, wurde ebenfalls reformiert. Statt eines einzigen Betrags gibt es seither eine Staffel nach Pflegegrad: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei den Pflegegraden 4 und 5 sowie beim Merkzeichen H. Neu war dabei vor allem, dass Pflegende bei Pflegegrad 2 und 3 überhaupt erstmals einen Pauschbetrag erhielten.
Wer besonders profitiert hat
Drei Gruppen haben von der Reform überdurchschnittlich profitiert. Menschen mit einem Grad zwischen 20 und 40, die vorher an den Zusatzbedingungen gescheitert sind und seither ohne Weiteres 384 bis 860 Euro ansetzen können. Familien mit einem hilflosen Kind, bei denen sich der erhöhte Pauschbetrag von 3.700 auf 7.400 Euro verdoppelt hat und zusätzlich der Pflege-Pauschbetrag greifen kann. Und Menschen mit hohen Graden oder den Merkzeichen aG, Bl, TBl und H, für die die neue Fahrtkostenpauschale von bis zu 4.500 Euro den früheren, streitanfälligen Einzelnachweis ersetzt.
Weniger verändert hat sich für Menschen, deren Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Ein Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen, er kann die Steuer aber nicht unter null drücken. Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat von der Verdopplung nichts. Für diese Gruppe zählen andere Nachteilsausgleiche mehr, etwa die kostenlose Wertmarke für den Nahverkehr, die beim Bezug bestimmter Sozialleistungen ohne Eigenanteil ausgegeben wird.
Was das heute bedeutet
Die Werte von 2021 gelten unverändert fort, eine weitere Anpassung hat es seither nicht gegeben. Für die Praxis heißt das zweierlei. Erstens: Wer ältere Ratgeber liest, sollte auf das Datum achten, denn Beträge aus der Zeit vor 2021 sind schlicht halb so hoch. Zweitens: Wer damals wegen der alten Zusatzbedingungen keinen Pauschbetrag bekam und seither nichts unternommen hat, sollte prüfen, ob die betroffenen Steuerjahre noch änderbar sind. Für die Jahre ab 2021 besteht der Anspruch ohne Weiteres, sofern ein Grad ab 20 festgestellt ist.
Geändert hat sich damit mehr als nur eine Zahl: Aus einem Freibetrag für wenige wurde ein Instrument, das praktisch jedem mit festgestelltem Grad offensteht.
Häufige Fragen
Gelten die Beträge von 2021 immer noch?
Ja, seit der Reform gab es keine weitere Anpassung. Die aktuelle Tabelle mit allen Stufen steht im Ratgeber zum Pauschbetrag, jeweils mit dem Stand der Rechtslage.
Kann ich den Pauschbetrag für die Jahre vor 2021 nachfordern?
Nur nach der damaligen Rechtslage und nur, wenn die Steuerbescheide noch änderbar sind. Für Grade unter 50 galten damals Zusatzbedingungen, die heute entfallen sind. Für Jahre ab 2021 gilt die neue, einfachere Regelung.
Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.