GdB 60: solide über der Schwelle
Wer eine 60 im Bescheid hat, ist schwerbehindert mit Puffer. Alle Rechte ab GdB 50 gelten, der Pauschbetrag steigt auf 1.440 Euro, und die Stufe hat einen unterschätzten Vorteil: Abstand zur kritischen Grenze.
Alles von der 50, plus mehr Steuerentlastung
Mit einem GdB von 60 gelten sämtliche Rechte der Schwerbehinderung: der Ausweis, fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr, der besondere Kündigungsschutz mit Zustimmungspflicht des Integrationsamts, die Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit zwei Jahren abschlagsfreiem Vorsprung. All das ist auf der Seite zu GdB 50 im Detail beschrieben und muss hier nicht wiederholt werden.
Was die 60 zusätzlich bringt, ist zunächst schlicht Geld: Der Behinderten-Pauschbetrag steigt auf 1.440 Euro im Jahr, also 300 Euro mehr als bei der 50. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent sind das rund 500 Euro echte Steuerersparnis jährlich, ganz ohne Belege.
Der unterschätzte Vorteil: Abstand zur Schwelle
Ein Punkt, über den selten gesprochen wird: Die 60 verschafft Sicherheitsabstand. Wer genau auf der 50 steht, verliert bei jeder Nachprüfung, die auch nur eine Stufe nach unten geht, sofort die komplette Schwerbehinderteneigenschaft, vom Kündigungsschutz bis zur Rentenoption. Wer auf der 60 steht, kann eine Herabstufung um zehn Punkte verkraften, ohne dass die großen Rechte wegbrechen. Gerade bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf oder nach einer Heilungsbewährung ist dieser Puffer bares Geld wert.
Das ist auch der Grund, warum sich ein Verschlimmerungsantrag von 50 auf 60 lohnen kann, obwohl auf den ersten Blick nur der Pauschbetrag steigt. Aber Vorsicht: Bei jedem Verschlimmerungsantrag wird der gesamte Zustand neu bewertet. Wer wackelig auf der 50 steht, riskiert theoretisch auch eine Prüfung nach unten. Vor dem Antrag gehört die Befundlage deshalb ehrlich sortiert, im Zweifel mit einem Sozialverband.
Steuer im Detail: was ab 60 noch geht
Neben dem Pauschbetrag bleibt die Wahl, stattdessen die tatsächlichen behinderungsbedingten Kosten als außergewöhnliche Belastung anzusetzen, wenn sie höher liegen. Für Eltern gilt: Der Pauschbetrag eines Kindes mit Behinderung kann auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst nutzt und Anspruch auf Kindergeld besteht. Und wer erwerbsbedingt auf das Auto angewiesen ist, sollte die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale im Blick behalten: Die gibt es allerdings erst ab GdB 80, oder ab GdB 70 in Kombination mit dem Merkzeichen G. Bei einer 60 hilft sie noch nicht, was direkt zum nächsten Punkt führt.
Merkzeichen: jetzt wird es oft konkret
Bei einem GdB von 60 liegen häufig Erkrankungen vor, bei denen Merkzeichen realistisch werden, allen voran das G bei erheblicher Gehbehinderung, etwa durch orthopädische, Herz- oder Lungenerkrankungen. Das G bringt die Wahl zwischen der Wertmarke für die Freifahrt im Nahverkehr und der halbierten Kfz-Steuer. Geprüft wird es aber nur, wenn es beantragt wird. Wer beim Erstantrag kein Merkzeichen angekreuzt hat, kann das jederzeit per Änderungsantrag nachholen, am besten mit Befunden, die Gehstrecke und Tempo konkret beschreiben. Die Voraussetzungen aller Zeichen stehen in der Übersicht zu den Merkzeichen.
Alltagsvorteile jenseits von Gesetzen
Unabhängig von den gesetzlichen Ansprüchen öffnet der Ausweis mit einer 60 viele freiwillige Türen: ermäßigter Eintritt in Museen, Bädern, Zoos und bei Veranstaltungen, häufig um die Hälfte, Ermäßigungen bei einigen Bahn- und Fernbusangeboten, Sozialtarife bei manchen Telekommunikationsanbietern. Rechtlich einklagbar ist davon fast nichts, die Anbieter entscheiden selbst. Praktisch summiert es sich trotzdem, gerade für Menschen, die viel unterwegs sind. Ein Blick auf die Preislisten mit dem Stichwort Schwerbehinderung lohnt eigentlich immer, gefragt wird meist nur nach dem Ausweis, nicht nach der genauen Höhe des GdB.
Wenn die 60 zur Diskussion steht
Nach einer Heilungsbewährung, typischerweise fünf Jahre nach einer Krebserkrankung, prüft das Amt den GdB neu, und aus einer 60 kann dann schnell eine 30 werden, wenn keine relevanten Folgen dokumentiert sind. Wer Folgeschäden hat, Fatigue etwa, Nervenschäden oder psychische Belastungen, sollte diese vor der Nachprüfung ärztlich dokumentieren lassen und aktiv in das Verfahren einbringen. Gegen eine Herabsetzung steht der Widerspruch offen, der aufschiebende Wirkung hat: Bis zur Entscheidung behalten Sie den bisherigen Grad.
Die Nachbarstufen
Der Grad der Behinderung wird in Zehnerschritten festgestellt, und was sich von Stufe zu Stufe ändert, ist unterschiedlich viel. Was direkt daneben liegt, finden Sie die Stufe darunter unter GdB 50 und die nächste Stufe unter GdB 70. Eine Gesamtübersicht mit allen Stufen von 20 bis 100 und den jeweiligen Pauschbeträgen steht auf der Seite zu den GdB-Stufen. Wie sich mehrere Erkrankungen zu einem Gesamtwert verbinden, erklärt die Seite zum Gesamt-GdB.
Wer solide über der Schwelle steht, sollte die Vorteile dieser Stufe einmal komplett durchgehen und dabei besonders auf die Merkzeichen achten. Dort liegt bei einer 60 meist mehr als beim Pauschbetrag.
Häufige Fragen
Bringt der Sprung von 50 auf 60 arbeitsrechtlich etwas?
Nein, die arbeitsrechtlichen Ansprüche sind bei 50 und 60 identisch, Zusatzurlaub und Kündigungsschutz hängen allein an der Schwerbehinderteneigenschaft. Der Unterschied liegt beim Pauschbetrag und beim Sicherheitsabstand zur 50er-Schwelle.
Kann ich mit GdB 60 früher in Rente?
Ja, wie bei jedem GdB ab 50: zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei, mit Abschlägen bis zu fünf Jahre früher, jeweils 35 Jahre Wartezeit vorausgesetzt. Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zum Rentenbeginn vorliegt, die genaue Höhe des GdB darüber hinaus spielt keine Rolle.
Bekomme ich mit GdB 60 die Wertmarke für den Nahverkehr?
Nur mit einem passenden Merkzeichen, in der Regel G, aG, H, Gl oder Bl. Der GdB allein berechtigt nicht zur Freifahrt, auch nicht bei 60 oder höher. Ohne Merkzeichen bleibt der Ausweis einfarbig grün und ohne Anspruch auf das Beiblatt mit Wertmarke.
Hinweis: Die Inhalte auf GdBL dienen der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes noch eine medizinische Beratung dar. Über den Grad der Behinderung entscheidet ausschließlich das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage der ärztlichen Befunde im Einzelfall.